Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1864)

finde zwischen dem Berufe eines Staatsdieners und an 
deren Berufsarten z. B. dem eines Fabrikanten. Das 
ist irrig; es besteht ein wesentlicher Unterschied: der Fa 
brikant kann einen Siellvertreter für sich einstellen und 
dem Gemeindedienste entsprechen. Das kann und darf 
der Beamte nicht, er muß selbst aus seinem Posten ste 
hen. Solche Ausnahmen sind in allen monarchischen 
Staaten gemacht. Anders ist's in republikanischen. Dort 
stehen öffentliche Diener in ganz anderen Verhältnissen; 
es ist ihnen nicht verwehrt neben dem Staatsdienste noch 
andere beliebige Geschäfte, Industrie zc. zu treiben. Das 
ist uns nicht gestattet. Ich bin also einverstanden daß 
man diese Klasse von persönlichen Diensten, nicht aber 
von Geldleistungen befreie; aber nicht so, daß man ihnen 
persönliche Dienste in Geldleistungen umrechne. Sie 
nehmen nur an jenen Lasten theil, welche sie persönlich 
erfüllen können. 
Kind: Ich bleibe bei meiner Ansicht stehen: Werden 
vollen Genuß des Bürgerrechts bezieht, der soll auch die 
vollen Lasten haben, solche etwa ausgenommen, die sich 
durchaus nicht mit einer amtlichen Stellung vertragen. 
Präs.: Damit ist gar nichts gesagt^ wer soll bestim 
men, was sich mit einem Amte verträgt oder nicht? Das 
muß ich selber wissen, wie sich ein Gemeindeamt mit mei 
ner Berufspflicht verträgt — das ist Gewissenssache — 
und darin kann ich Niemand ein Urtheil zugestehen. 
Fischer: Der Kardinalpunkt dessen was Hr. Kind 
verlangt liegt darin, daß öffentliche Diener bei allen La 
sten eintreten, die im gegebenen Falle auch durch einen 
Stellvertreter geleistet werden können. 
Kind: Das ist es eben. Würde man allgemein be 
stimmen, daß sie von persönlichen Leistungen frei seien, 
so käme z. B. in unserer Gemeinde der Lehrer, der Bür 
ger ist und der den vollen Genuß vom Gemeindegut hat, 
in eine ausnahmsweise vortheilhafte Lage; denn wir le 
gen z. B. für Rheinbauten jährlich 25 Arbeitstage auf, 
die jeder Bürger in natura zu leisten hat; von diesen 
wäre dann der Lehrer frei. 
Keßler: Ich habe vorgeschlagen man solle sie nur 
von persönlichen Dienstleistungen und Naturalleistungen 
befreien, nicht von Geldleistungen und von solchen Um 
lagen die auf Grund und Boden vertheilt werden. 
Marrer: Der Vorsteher einer Gemeinde hat auch 
keine Befreiung von den Lasten, trotzdem, daß er sehr 
viele Geschäfte zu besorgen hat, die ihn hindern, die be 
treffende Leistung persönlich auszuführen. 
Kirchthaler: Ich muß noch einen Grund hervor 
heben. Mit diesem Ausnahmsgesetz schaffen wir eine 
Klasse Gemeindebürger, welche zwar in der Gemeinde 
wohnen, die aber nicht den mindesten Antheil an den 
Schicksalen dieser Gemeinde nehmen. Es mag da ein 
Unglück eintreten, welches immer, so bleiben sie theil- 
nahmslose Zuschauer. Anders ist es, wenn sie überall 
in Mitleidenschaft gezogen werden, dann wächst das In 
teresse. Und wir haben es überhaupt nöthig, alle Kräfte 
zusammenzuhalten. Jeder, der immer kann, soll die ge 
meinsame Last mittragen helfen. Früher, als die Rhein 
bauten z. B. noch keine solche Ausdehnung hatten, war 
es anders, mit einigen Tagen Arbeit war alles abgethan; 
heute müssen wir Wochen- und monatelang schaffen. Die 
Lasten sind ins Unerträgliche gewachsen. 
Präs.: Wir kommen von der Sache ab. Nach mei 
ner Auffassung handelt es sich zunächst nur darum, ob 
ein Angestellter der zugleich Gemeindebürger ist und den 
Gemeindenutzen bezieht, lastenfrei sein sott. Ich glaube, 
daß dieses nicht ganz billig ist. Für den bezogenen Nu 
tzen soll er auch die Gegenleistung machen; aber nur 
nickt persönliche. 
Reg. Komm.: Zu diesem Zwecke ist es leicht eine 
Abänderung des §. zu machen. Ich schlage vor: „ein 
solcher Angestellter, der zugleich Bürger ist, kann nur 
dann Anspruch auf den Gemeindenutzen erheben, wenn 
er sich zuvor mit der Gemeinde über die Tragung der 
Lasten abgefunden hat." 
Wolfinger ist der Ansicht, daß man diese Perso 
nen unter allen Umständen den übrigen Gemeindebewoh 
nern gleich halten soll. 
Nachdem noch länger resultatlos debattirt wurde, hob 
der Präsident die Sitzung um 12 Uhr auf. 
Nachmittag 2 Uhr, Fortsetzung. 
Die Debatte über den §. 15 wurde wieder aufgenom 
men. Zunächst wird beantragt den 2. Absatz des §. 15 
ganz zu streichen. Dem wird nun entgegengehalten, es 
sei dieser Klasse Personen oft unmöglich persönlichen An 
forderungen zu entsprechen, und in solchen Fällen wür 
den sie dann der Strafe verfallen. — Das will man 
nun nicht gelten lassen, indem es auch gegenwärtig häu> 
fig vorkomme, daß einzelne Gemeindegliedcr z. B. die 
angeordneten Arbeiten nicht leisten; mit diesen würde am 
Jahresschluß eine Abrechnung gepflogen, wobei man die 
versäumten Arbeitstage in Geldleistungen umwandelt. 
Gleiches gelte von Gemeindegliedern, welche zufällig ab 
wesend seien; diese hätten ihre Stellvertreter. — Nun 
würde die Frage aufgeworfen, wie es mit den Geistlichen, 
resp, ihren Pfründgütern zu halten sei? 
Als Gründe für eine Befreiung der Pfründgüter von 
Gemeindelasten werden aufgeführt: die schwach dotirten 
Pfründen wären außer Stande, diese oft sehr nahmhaf 
ten Lasten zu tragen; das Einkommen reiche gegenwär 
tig kaum hin, um die Eristenz eines Mannes zu sichern, 
durch die Uebernahme der Lasten würde dieß noch schlim 
mer. Es sei aber im Interesse der Gemeinde die Pfrün 
den mit Grund und Boden zu dotiren, dadurch werde 
eine Einnahmsquelle geschaffen, die vom Fallen des Geld 
werthes unberührt bleibe. Ebenso wichtig sei es, den 
Geistlichen ein angemessenes Einkommen zu bieten, damit 
gebildete und tüchtige Männer herbeigezogen würden. 
Auch das spreche für eine Befreiung, daß man die Geist 
lichen mit andern Beamten gleichhalte; diese bezögen ein 
reines Einkommen, der Geistliche aber müsse es noch 
versteuern. 
(Fortsetzung folgt.)
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.