gänglich nothwendig. Grund und Boden soll zur Tra
gung der Lasten nur in jenen Gemeinden in Anspruch
genommen werden können, in deren Gemarkung derselbe
gelegen ist. Das war bisher nicht überall und immer
der Fall. Wenn sich die Gemeinden bei Anstanden in
Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht eini
gen können, tritt ein Schiedsgericht ein. Auch in Be
zug auf daS Bürgerrecht und den Bürgernutzen, dann
in Betreff deS Niederlassungsrechts enthalt der Gesetz
entwurf zweckmäßige Bestimmungen.
Die Kommission war von Anfang an in der Ansicht
einig, daß die Klasse der Hintersaßen in das neue Gesetz
nicht übertragen werden dürfe. Es mußten also die
Hintersaßen in die Klasse der Bürger erhoben werden.
Das war nun bald ausgesprochen. Allein schwieriger
war es, die Emanzipation der Hintersaßen mit den öko
nomischen Interessen der Gemeinde in Einklang zu brin
gen. Denjenigen gegenüber, welche sich in die Gemeinde
um theures Geld eingekauft haben, wäre es unbillig ge
wesen, die Hintersaßen ohne Entgeld in die Klasse der
Bürger vorrücken zu lassen; andererseits konnte das Ge
setz die Hintersaßen auch nicht geradezu zwingen, gegen
Bezahlung einer Einkaufssumme Bürger zu werden. Es
wurde daher der Ausweg genommen, daß diese Neubür
ger vorerst nur die politischen Rechte der Bürger erlan
gen und in den Nutzgenuß der Bürger erst dann ein
treten sollen, wenn sie einen billigen Einkauf erlegt ha
ben werden. So lange sie den Einkauf nicht bezahlen,
haben sie nur ihre bisherigen Nutzungsrechte. Das neue
Gesetz gibt es also jedem Hintersaßen in die Hand,
vollberechtigter Gemeindebürger zu werden.
Die Aufnahme ins Bürgerrecht hängt künftig lediglich
von der Gemeinde ab, nur bei Feststellung der Auf
nahmstare wirkt die Regierung mit, indem ihr das Recht
der Ermäßigung zu hoch gespannter Einkaufstaren ein-
geräumt ist. Die Einkaufssumme wird von sechs zu
sechs Jahren festgestellt. Es können also immer nach
sechs Jahren die inzwischen eingetretenen veränderten
Verhältnisse berücksichtigt werden; während andererseits
durch die Feststellung der Einkaufstare auf eine bestimmte
Periode die Willkür in der Tarbestimmung für den ein
zelnen Fall ausgeschlossen ist. Der Genuß der Rechte
eines Gemeindebürgers bedingt den wirklichen Aufenthalt
in der Gemeinde und die Tragung aller damit verbun
denen Lasten. Nimmt ein Bürger seinen Wohnsitz in
einer andern Gemeinde, so werden seine Genußrechte
unterbrochen, wenn er nicht einen tauglichen Stellvertre
ter zur Tragung der Gemeindelasten bestellt oder sich
hierüber mit der Gemeinde abfindet. Bekanntlich herrschte
bisher über die Frage, ob ein in einer andern Gemeinde
des Inlandes oder im Ausland wohnender Gemeinde
bürger den Gemeindenlltzen fortbeziehen könne, großer
Streit. Durch die Bestimmung des neuen Gesetzes scheint
sowohl das Interesse der Gemeinde als einzelner in einer
andern Gemeinde oder im Ausland sich aufhaltender
Bürger gewahrt.
Da das neue Gemeindegesetz die Bürgerausnahmen
der Gemeinde ganz überläßt, mußte das Recht der blo
ßen Niederlaßung um so ausgedehnter werden. Staats
bürger und Nichtstaatsbürger können sich in jeder Ge
meinde niederlaßen, wenn sie mit gültigen Heimathsdo-
kumenten versehen sind, die Mittel zum Unterbalt besitzen
und einen guten Leumund haben. Den Inhalt des Nie-
derlaßungsrechts bildet die Befugniß sich in der Gemeinde
aufzuhalten und daselbst Oekonomie oder ein Gewerbe
betreiben zu dürfen. Die niedergelassenen Staatsbürger
haben noch das aktive Wahlrecht und das Recht der
Theilnahme an den Gemeindsbeschlüßen, welche nicht daS
Gemeindegut betreffen. Die Niedergelaßenen im Allge
meinen haben das Recht der Mitbenützung der Gemein
deanstalten, dagegen müßen sie auch jene Gemeindearbei
ten mitmachen, welche ihnen wie jedem Gemeindegliede
zum Vortheil sind.
Meine Herren! Das sind die hauptsächlichsten Be
stimmungen des neuen zwischen der fürst!. Regierung u.
der Kommission vereinbarten Entwurfs. Der Fortschritt,
der sich darin ausspricht, ist durch das bisher Gesagte
genügend nachgewiesen. Die Erläuterung und Motivie
rung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird
dem mündlichen Vortrag vorbehalten.
Ihre Kommission stellt den Antrag, dem Gemeindege-
setzentwurse im Einzelnen und Ganzen die Zustimmung
zu ertheilen.
Ihre Kommission.
Vaduz, den 6. Februar 1864.