veranlaßt, mit Einschluß der Bezüge des Personals von
der sürstl. Regierung aSein getragen werden sollen.
Die Reinerträgnisse der Verzehrungssteuer, des Tabaks
und Schießpulver-Monopols und den Stempelabgaben
Don Kalendern, Zeitungen und Spielkarten werden im
Verhältnisse der Bevölkerung Vorarlbergs und Liechten
steins getheilt.
Was die Zölle betrifft, so wird von dem Reinerträg-
niß em Drittheil, als den Ertrag der in Vorarlberg
für das obere Jnnthal und Vintschgau stattfindenden Ver
zollungen darstellend für Oestreich zurückbehalten und
die übrigen zwei Drittheile werden zwischen Vorarlberg
und Liechtenstein nach Verhältniß der Bevölkerung getheilt.
Die Bestimmung des Artikel 7 I.it. L. des neuen Ver
trags berücksichtigt die in Vorarlberg für das obere Jnn
thal und Vintschgau stattfindenden Verzollungen.
Nach dem alten Vertrage hatte Oestreich zum Vor
aus die Hälfte des gemeinschaftlichen Zollerträgnisses in
Vorarlberg und Liechtenstein abzuziehen; nach dem neuen
Vertrag aber nur mehr ein Drittheil. Auf diese Be
stimmung ist ein Hauptwerth zu legen. Es läßt sich mit
Sicherheit annehmen, daß die jährliche Zolleinnahme
Liechtensteins nicht nur den in dem neuen Vertrage Art.
8 garantirten Minimalbetrag von 1 fl. 90 kr. Oe. W.
sondern sogar den früher bestimmt gewesenen Minimal
betrag von 2 fl. C. M. für den Kopf der Liechtensteini
schen Bevölkerung übersteigen werde.
Diese Vertragsbestimmung steht ganz im Einklänge
mit dem Landtagsbeschluß vom 29. Oktober 1863. Der
Separatartikel 7 zu Artikel 8 des neuen Vertrags ent
hält einen neuen Zusatz. Im Falle nemlich, daß eine
Zolleinigung oder engere kommercielle Verbindung zwischen
Oestreich und andern deutschen Staaten zu Stande kommt,
soll es der östreichischen Regierung frei stehen, sich der
zu Gunsten Liechtensteins stipulirten Garantie eines be
stimmten Reineinkommens unter der Bedingung zu ent-
schlagen, daß mit dem Wegfall dieser Garantie zugleich
die Bestimmung unter 7 Z^it. ö. wornach von dem Rein
erträgnisse an Zöllen ein Drittheil für Oestreich vor
aus ausgeschieden wird, außer Wirksamkeit zu treten hat.
Liechtenstein würde also in diesem Falle Vorarlberg voll
kommen gleich gestellt und hätte die gleichen Vortheile
einer Zollverbindung mit Deutschland. Auch die admi
nistrative Seite des andern Zollvertrags entspricht den
früher von dem Landtage angenommenen Vorschlägen.
Nach Separatartikel 3 zu Artikel 4 werden die Ver
handlungen mit Partheien oder Gemeinden im Fürsten-
thume die fistemmäßigen Abfindungen hinsichtlich der Ver
zehrungssteuer nicht durch einen Finanzwachkommissär,
sondern durch einen Abgeordneten der Finanz-Bezirks-
Direktion oder durch den Amtsdirektor deS Hauptzollam
tes Feldkirch, unter Beiziehung eines Delegier
ten der Liechtenstein'schen Regierung gepflogen werden.
Eine Gesammtabfindung für das ganze Land wurde
östreichischer Seits nicht zugegeben. Allein die Abfin
dungen sollen immer rechtzeitig eingeleitet werden, und
sie können jetzt um so rechtzeitiger geschehen als nach
Separatartikel 6 zu Artikel 7 vom 1. Jänner 1865 an«
gefangen in Oestreich das Verwaltungsjahr mit dem
Kalenderjahr zusammenfällt. Es wird also der Mißstand
nicht mehr eintreten, daß die Branntweinerzeuger durch
lästige Kontrollmaßregeln: als Versiegelung der Brannt
weinhäfen zu der Herbstzeit, am Betriebe ihres Gewerbes
gehindert find.
Rücksichtlich des Ertrags des Salzgefälls wird keine
Gemeinsamkeit der Reinerträgniße eingeführt. Der Salz
vertrag vom Jahre 1849 respektive 1851 wird auf die
Dauer des neuen Zollvertrages verlängert, jedoch dahin
abgeändert, daß das Land jährlich nicht über 500 und
nicht unter 300 Faß Salz aus der Salzlegstätte in
Feldkirch beziehen und für je 400 Wiener Pfund Retto
gewicht den Preis von 12 fl. Oe. W. zu entrichten hat.
Auch diese Vertragsbestimmungen stimmen mit den frühern
Landtagsbefchlüfsen überein.
In Bezug aus das Oekonomie Salz enthält der neue
Vertrag die Bestimmung, daß dem Lande von der k. k.
Salzlegstätte in Feldkirch um die dortigen Gestehungs
kosten d. i. um die in Hall bestehenden Verschleißpreise
mit Zuschlagung der Verpackung und Frachtkosten der
nöthige Viehsalzbedarf überlassen werde.
Die Liechtenstein'schen Viehzüchter und Landwirthe er
halten also das Viehsalz um den öfter. Regiepreis.
Die Dauer des neuen Vertrags ist bis Ende 1875
festgesetzt; der Vertrag erneuert stch stillschweigend, wenn
ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keine Kündigung
erfolgt.
Meine Herren! Wie Sie sehen, sind alle wesentlichen
Vertragspunkte, welche die Landesvertretung schon früher
gut geheißen hat, festgehalten und nur einige neue Be
stimmungen getroffen worden, welche sich ohne weitere
Begründung rechtfertigen.
Ihre Kommission stellt daher den Antrag dem neuen
Zoll- und Steuereinigungs- dann Salzlieferungs-Vertrag
vom 24. Dezember 1863 dem ganzen Inhalte nach die
Zustimmung zu ertheilen."
Deutschland.
Liechtenstein. Vaduz, 20. Jänner. (Kurze po
litische Rundschau.) Die Spannung zwischen dem
übrigen Deutschland und den Regiernngen Oestreichs und
Preußens ist durch die letzten Vorgänge am Bunde in
bedenklichem Grade gestiegen. Diese beiden Regierungen
wollen um jeden Preis die schleswig-holsteinische Frage
im Sinne des Londoner Vertrags und gegen den Wil
len des Volkes lösen; sie lassen es um dessen Willen
selbst auf einen Bundesbruch ankommen. Deutschland
hat sich gründlich ernüchtert vom Jubelrausch über die
Reformakte; damit wäre es sicher, nun zeigt sichS hell
und klar, vom Regen in die Traufe gekommen. Wa
rum? — das kann sich jeder selbst beantworten, wenn
er Augen hat zu sehen. — Die östreich. Minister ver
langen 10 Millionen zur Ausführung ihrer neuesten Po
litik. Der Reichsrath ist aber, nicht allzuvoreilig und
fragt erst um das Wie und Wozu der Verwendung;
Auch die Geldmänner werden bedenklich, wie sich am
Curs ersehen läßt. — Es ist merkwürdig, welchen Bei
fall jedes freisinnige Wort im östreich. Volke findet: Der