i Indem ich hiemit im Namen Sr. Durchlaucht den
Landtag für eröffnet erkläre; lade ich die Herren Abge
ordneten ein, die eidliche Angelobung zu leisten.
Nichts war natürlicher, als daß die Versammlung
vor allem eine Adresse an den durchlauchtigsten Regenten
richtete, worin sie den tiefgefühltesten Dank für Verleihung
der neuen Verfassung ausspraA Die Hankadresse tau
tet folgendermafsen:
„Durchlauchtigster Fürst, gnädigster Fürst und Herr!
Treu dem fürstlichen Worte haben Eure Durchlaucht
dem Lande eine neue Verfassung gegeben, welche ihm
ausgedehnte konstitutionelle Rechte garantirt, und eine
segensreiche Entwicklung seines geistigen und materiellen
Wohles in Aussicht stellt.
Durch dieses Staatsgrundgesetz ist der Landesvertre
tung vor allem das Recht der Mitwirkung an der Ge
setzgebung, das Recht der Steuerbewilligung, sowie auch
das Recht der geeigneten Einflußnahme auf die Verwal
tung des Landes eingeräumt, und die Verwirklichung
eines allseitigen Wunsches, daß der Amtssitz der Regie
rungsbehörde innerhalb des Fürstentums verlegt werde,
gewährleistet.
Insbesondere auf letzteres Zugestandniß legt die Ge-
sammtbevölkerung den höchsten Werth; sie. findet in der
Einrichtung, daß zwischen Euerer Durchlaucht und dieser
verantwortlichen Landesregierung keine Mittelbehörde mehr
besteht, ihre volle Beruhigung. Nur dadurch, daß diese
Regierung in unmittelbarem lebendigen Verkehre einerseits
mit dem Volke und anderseits mit Euerer Durchlaucht
steht, ist sie in den Stand gesetzt, die Anliegen und Be
dürfnisse des Landes, den wirklichen Verhältnissen ent
sprechend, selbst Euerer Durchlaucht vorstellen und den
Vollzug der Gesetze wirksam überwachen zu können.
Für dieses großmüthige Geschenk sprechen wir, die
treuergebensten Landtagsabgeordneten, vor Allem unsern
und des ganzen Landes tiefgefühlten Dank aus.
Allein diese Verfassung legt uns anderseits auch wich
tige Verpflichtungen auf. Im vollkommenen Bewußtsein
dieser Pflichten und eingedenk unseres Eides, geloben wir
unverbrüchliche Treue und Anhänglichkeit dem angestamm
ten Fürstenhause, sowie auch gewissenhaste Förderung des
Wohles von Fürst, und Volk unter genauer Festhaltung
an dem Staätsgrundgesetze, im Zusammenwirken mit
Euerer Durchlaucht Regierung.
Gestatten Euere Durchlaucht den treuergebensten
Landtagsabgeordneten den sehnlichsten Wunsch der Be
völkerung ausdrücken und die Bitte aussprechen zu dür
fen, Euere Durchlaucht möchten bald und oft das nun
beglückte Land mit Höchftihrer persönlichen Gegenwart
erfreuen. > ' , '
In tiefster Ehrfurcht verharrt Euerer Durchlaucht
treuergebenste Landesversammlung.
Der nächste Gegenstand, welcher zur Berathung undHe-
schlußsassung vorlag, war der Entwurf einer Geschäfts
ordnung für den Landtag. In einer' eintägigen Sitzung
wurde der Gegenstand erledigt. Die Geschäftsordnung
weicht von denen anderer konstitutioneller Staaten nur
da ab, M die elgeMüM klei
nen Staates zur Geltung kommen mußten. Der geringe
Gebietsumfang des Landes gestattet^ daß die Mitglieder
des Landtags, nach jeder Versammlung in ihren Wohnort
zurückkehren können. Infolge davon daß die Abgeordne
ten nicht an dem Sitze des Landtags beisawmen bleiben
bis alle Geschäfte der Session erledigt sind , nehmen die
Verhandlungen allerdings einen langsameren Verlauf;
allein die Kosten des Landtags werden dadurch verringert
und für die Abgeordneten erwächst daraus noch der be
sondere Vortheil, daß sie ihren Berufsgeschäften während
der Dauer des Landtags nicht gänzlich entzogen werden.
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich; und aus
nahmsweise z.B. in Verhandlungen mit dem Ausland,
können vertrauliche Sitzungen beschlossen werden. Die
geringe Anzahl der 15 Landtagsnntglieder gestattet es
nicht, daß zu gleicher Zeit in mehreren Kommissionen ge
arbeitet werde, um nicht die Arbeitskräfte zu zersplittern
und leicht mögliche Kollisionen herbeizuführen. Für die
Theilnahme an den allgemeinen und Commissionssitzungen
beziehen die Landtagsabgeordneten eine Taggebühr von 2
fl., der Präsident 4 fl. und die 2 Sekretäre je 3 fl . N.
W., für Abfassung der Protokolle und Berichte u. s. w.
wird keine Gebühr bezogen. Die Bestimmung der Ge
schäftsordnung über die Redefreiheit im Landtag bildete
den Hauptge^enstand der Debatte. Nach dem Beschluß
des Landtags sind die Mitglieder desselben für ihre Re
den nur der Versammlung verantwortlich, Privatehren-
^erletzungen ausgenommen, welche vor Gericht gezogen
werden können, sofern sie nicht durch die Anwendung der
Disciplinarvorschriften der Versammlung bestraft werven.
Die weitern Bestimmungen der Geschäftsordnung haben
kein öffentliches Interesse. Die Geschäftsordnung, welche
der höchsten Sanktion unterbreitet ist, wurde für den er
sten Landtag provisorisch angenommen und hat sich im
Ganzen als praktisch bewiesen. 0.
(Fortsetzung folgt.)
V aduz, 30. März. Se. Durchlaucht wird im Lau
fe des Sommers unserem Lande wahrscheinlich einen Be
such machen. Möchte sich dieser langgehegte Wunsch der
Bevölkerung verwirklichen ! Das glückliche Einverständniß
zwischen Fürst und Volk, welches durch die neuen Ein
richtungen herbeigeführt wurde, kann durch die hohe Ge
genwart des Fürsten im Lande nur gesestiget werden.
Wie wir vernehmen wird er von dem allverehrten Gra
sen von Westfalen begleitet werden. ^ Der Wien. Ztg.
zufolge hat F ürst Johann dem neuen Museum für
Kunst und Industrie in Wien seine lebhafteste Theil-
Nahme zu erkennen gegeben, und bereits deü Austrag er
theilt daß aus seinen Sammlungen sowohl in Wien als
in den fürstlichen Schlössern' -diejenigen,Degen^t'äHe aus
gewählt werden, welche für die Zwecke dieses Instituts
passend erscheinen. ^/ > '
Vaduz, 30. März. Heute Mrde die ^ordent
liche Landtags sitzttH abgMltm. Es waren MeHbge-
vrdnete mit Ausnahme de^ H^ Bühl MW-
seüd. Auf der TaMöHnUng./sta.^ HM' Be
schlußfassung über das ZehentablösüngDeH.. Wir. wer
den später GsfüHichAHber' diese' TiHünH'MlHiön «U
bemerken heute nut, daß, mit wenigen Äüsüähmen, ein-
. > stimHign Beschloße gefaßt wurden. Es kam auch der