Volltext: Liechtensteiner Landeszeitung (1863)





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zuck Unterhalte der Kirche, der Priester und Armen zu 
entledigen habe. Darum wurde der Kirchen-Zehent da 
mals nicht bloß vom Grundbesitze, sondern auch vom per 
sönlichen Erwerb, und zwar von allen Staatsangehöri 
gen ohne Ausnahme, selbst von den königlichen Kammer 
gütern entrichtet, und Alle zahlten ihn nach gleichem 
Mqße, nämlich nach Verhältniß ihres Einkommens. In 
solcher Weise wurde das kanonische Zehentgesetz durch die 
fränkischen Kapitulant« bei den Franken, Alemanen, 
Thüringern. Baiem, Sachsen u. s. w. durchgreifend gel- 
tend gemacht. 
Der Zehent wurde gegeben von allen Feld- u. Baum- 
Erträgnissen, von der Nahrung, welche von den Thieren 
bezogen wird, als von Eiern, Schmalz, Käse, Honig; 
vom Blut ld. h. der Blutzehent) nämlich von den jun 
gen Thieren; selbst von allen Industrie-Erzeugnissen und 
vom Holz. 
Der Bischof nnd die Pfarrer waren im Zehentbezirke 
die Allein-Zehentberechtigten. Die Bischöfe waren in An 
sehung ihrer eigenen Güter zehentfrei; die Seelsorgsgeist- 
lichen gegenseitig ebenso frei; die Benefizien oder Pfrün 
den ohne Seelsorge waren aber in der Regel unbedingt 
zur Entrichtung des Zehentens verpflichtet. 
Die Abgabe des Zehentens geschah an die Bischöfe, 
so lange denselben die Verwaltung des Kirchengutes zu 
stand. Die Abführung desselben geschah zum Unterhalte 
der Kirchen-Beamten, der Bischöfe und Pfarrer; auch zur 
Erbauung und Herstellung der Kirchen- und Pfründge- 
bäulichkeiten, sowie für die Armen und andern Zwecke 
der Wohlthätigkeit. Nach der Ausscheidung dieser Ver 
waltung bezog Jeder den Zehenten in dem ihm angewie 
senen Zehentbezirk. Nach dem Kirchenrechte steht dem 
Pfarrer eine allgemeine Rechtsvermuthung für das volle 
und allgemeine Groß- und Klein-Zehentrecht innerhalb 
der Grenzen seiner ganzen Pfarrei zur Seite. Ebenso steht 
ihm der Neubruch-Zehent zu in demselben Bezirke. Es 
liegt daher demjenigen, der gegen den Pfarrer eine Zehent 
befreiung behauptet, der Beweis darüber ob. 
Der Zehentherr hat das Recht, die zehentpflichtigen 
Grundstücke nach Belieben zu besichtigen, abzuschätzen, 
und bei der Auszehentung zugegen zu sein u. f. w. 
Unter den Verbindlichkeiten des Zehentherrn aber ist 
fast überall, namentlich bei weltlichen und Korporations- 
Zehenten, die Verpflichtung derselben anerkannt, zu Neu 
bauten und Hauptreparaturen der Pfarrkirchen und Pfarr 
wohnungen pro raw der Zehentbezüge einen nach Gesetz 
oder Uebung bestimmten Beitrag zu leisten. 
Der Kirchen-Zehent war dennoch nichts anders als 
die erste, ursprüngliche Aussteuer, Stiftung oder 
Datotion des bischöflichen Tisches, der Pfarrkirchen, der 
Pfarrpfründen und hinwieder auch anderer Kirchen und 
Pfründen. Die Kirchen und Geistlichen, welche laut 
Stiftungsbriefe, wie z. B. die alte Pfarrei Schaan durch 
Urkunde vom Jahre 1355 d. 28. Febr. (da sie dem Dom 
kapitel von Ctzur einverleibt wurde), die Kuratie von 
Vaduz— schön als Hofkaplanei durch Urk. v. 6. März 
1395 oder auch nur durch das allgemeine Kirchenrecht 
und alte Uebung auf den Zehenten hingewiesen worden, 
find fdlglich im vollsten Rechte auf den von jeher 
bezogenen Zehenten. 
Es ließe sich' noch Vieles schreiben über dieverschie- 
denen Zehentarten, wie der Kirchenzehent im Lauf der 
Jahrhunderte seine Besitzet abwechselte, verpachtet, zu 
Lehen gegeben, verkauft wurde und auf manche Weise, 
rechtlich und unrechtlich in die Hände der Gemeinden, 
Korporationen und weltlichen Herren gekommen ist. Das 
würde jedoch zu weit führen und liegt nicht in der Auf 
gabe dieser Zeilen. Die Rechtquellen sind: Lehrbuch deS 
Kirchenrechtes v. George Phillips Lerikon des Kir 
chenrechtes von Dr. Andre Müller --^ Kirchen-Lerikon 
v. Wetzer und Welte. — Hier wollte nur der Beweis 
geliefert werden, daß die zehentberechtigten Pfründen in 
unserem Ländchen im vollstenRechte ihres seit Jahr 
hunderten bezogenen Zehentens sind. Die entgegengesetzte 
Meinung wäre demnach irrig und verwerflich. 
(Diese Ansicht hegt bei uns Niemand. Es. ist in 
unserem Land keinem Zehentherrn sein Recht bestritten 
worden. D. R.) 
(Schluß folgt.) 
Deutschland. Fiirstenthum Liechtenstein. Vaduz, 
45. Juni. Die landesfürstliche Bestätigung der beiden 
Landtagspräsidenten Schädler und Erny ist gestern 
eingetroffen. Die Eröffnung der Sitzungen wird inso- 
lange verschoben, bis Hr. Landesverweser v. Hausen wie 
der zurückgekehrt sein >wird. Derselbe befindet sich gegen 
wärtig zum Zwecke wichtiger Berathungen in Wien. Auch 
der Bundestagsgesandte, Hr. Staatsrath von Linde, sollZdem 
Vernehmen nach an diesen Berathungen Theil nehmen. 
— 40. Juni. In der letzten Kriminalgerichtssitzung 
wurde der wegen Verbrechens des Betrugs durch gericht 
lich angebotenen falschen Eid, in Haft genommene Le- 
onhard;E ichholz, freigesprochen; die Stimmen der 
Votanten waren jedoch getheilt. C. 
Balzers. Der 11. Juni war für diejenigen 
Gemeinden des Fürstenthums, welche ihre Güter am 
Rhein haben, wieder ein verhängnißvoller Tag. Es hatte 
in Graubünden wie in Wolkenbrüchen geregnet und so 
schwoll der Rhein am Nachmittage schnell und gewaltig 
an. Namentlich bedrohte er die Felder von Mels und Bäl- 
zers, und nur schnelle Hilfe konnte den Fluß an der 
Zollstätte bändigen, daß er die Flur wenigstens verschonte. 
Aber an den Wuhr- und Dammbauten verursachte er 
ganz bedeutenden Schaden. Die Gemeinde hatte unter 
den größten Mühen und Opfern den ganzen Winter und 
Frühling an Wuhr und Damm gearbeitet; am lt. Juni 
zerstörte der Rhein mehr, als alle Arbeit genützt hatte. 
Die Wuhr unter der Zollstätte ist zerrissen; die Verlan- 
dungsbühne daselbst zweimal durchbrochen; der Quer 
damm unter ihr am Flusse durchgerissen; die Wuhren ob 
der Zollstätte an vielen Stellen durchlöchert und gelockert, 
ja an der obern Fährte abermals zerrissen. Wäre der 
Rhein am Abend nicht gefallen, alle Vorbauten hätten 
die Felder nicht mehr gerettet. Heute Sonntag ist die 
ganze Gemeinde aufgeboten, am Wein zu arbeiten. Un 
möglich aber vermag ' die Gemeinde durch eigene Kraft 
und Mittel all den.Schäden herzustellen den ihr nur 
der eine Taa Äeschlacjen. — ! i ^ B.
	        

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