SS
V"^-
.
zuck Unterhalte der Kirche, der Priester und Armen zu
entledigen habe. Darum wurde der Kirchen-Zehent da
mals nicht bloß vom Grundbesitze, sondern auch vom per
sönlichen Erwerb, und zwar von allen Staatsangehöri
gen ohne Ausnahme, selbst von den königlichen Kammer
gütern entrichtet, und Alle zahlten ihn nach gleichem
Mqße, nämlich nach Verhältniß ihres Einkommens. In
solcher Weise wurde das kanonische Zehentgesetz durch die
fränkischen Kapitulant« bei den Franken, Alemanen,
Thüringern. Baiem, Sachsen u. s. w. durchgreifend gel-
tend gemacht.
Der Zehent wurde gegeben von allen Feld- u. Baum-
Erträgnissen, von der Nahrung, welche von den Thieren
bezogen wird, als von Eiern, Schmalz, Käse, Honig;
vom Blut ld. h. der Blutzehent) nämlich von den jun
gen Thieren; selbst von allen Industrie-Erzeugnissen und
vom Holz.
Der Bischof nnd die Pfarrer waren im Zehentbezirke
die Allein-Zehentberechtigten. Die Bischöfe waren in An
sehung ihrer eigenen Güter zehentfrei; die Seelsorgsgeist-
lichen gegenseitig ebenso frei; die Benefizien oder Pfrün
den ohne Seelsorge waren aber in der Regel unbedingt
zur Entrichtung des Zehentens verpflichtet.
Die Abgabe des Zehentens geschah an die Bischöfe,
so lange denselben die Verwaltung des Kirchengutes zu
stand. Die Abführung desselben geschah zum Unterhalte
der Kirchen-Beamten, der Bischöfe und Pfarrer; auch zur
Erbauung und Herstellung der Kirchen- und Pfründge-
bäulichkeiten, sowie für die Armen und andern Zwecke
der Wohlthätigkeit. Nach der Ausscheidung dieser Ver
waltung bezog Jeder den Zehenten in dem ihm angewie
senen Zehentbezirk. Nach dem Kirchenrechte steht dem
Pfarrer eine allgemeine Rechtsvermuthung für das volle
und allgemeine Groß- und Klein-Zehentrecht innerhalb
der Grenzen seiner ganzen Pfarrei zur Seite. Ebenso steht
ihm der Neubruch-Zehent zu in demselben Bezirke. Es
liegt daher demjenigen, der gegen den Pfarrer eine Zehent
befreiung behauptet, der Beweis darüber ob.
Der Zehentherr hat das Recht, die zehentpflichtigen
Grundstücke nach Belieben zu besichtigen, abzuschätzen,
und bei der Auszehentung zugegen zu sein u. f. w.
Unter den Verbindlichkeiten des Zehentherrn aber ist
fast überall, namentlich bei weltlichen und Korporations-
Zehenten, die Verpflichtung derselben anerkannt, zu Neu
bauten und Hauptreparaturen der Pfarrkirchen und Pfarr
wohnungen pro raw der Zehentbezüge einen nach Gesetz
oder Uebung bestimmten Beitrag zu leisten.
Der Kirchen-Zehent war dennoch nichts anders als
die erste, ursprüngliche Aussteuer, Stiftung oder
Datotion des bischöflichen Tisches, der Pfarrkirchen, der
Pfarrpfründen und hinwieder auch anderer Kirchen und
Pfründen. Die Kirchen und Geistlichen, welche laut
Stiftungsbriefe, wie z. B. die alte Pfarrei Schaan durch
Urkunde vom Jahre 1355 d. 28. Febr. (da sie dem Dom
kapitel von Ctzur einverleibt wurde), die Kuratie von
Vaduz— schön als Hofkaplanei durch Urk. v. 6. März
1395 oder auch nur durch das allgemeine Kirchenrecht
und alte Uebung auf den Zehenten hingewiesen worden,
find fdlglich im vollsten Rechte auf den von jeher
bezogenen Zehenten.
Es ließe sich' noch Vieles schreiben über dieverschie-
denen Zehentarten, wie der Kirchenzehent im Lauf der
Jahrhunderte seine Besitzet abwechselte, verpachtet, zu
Lehen gegeben, verkauft wurde und auf manche Weise,
rechtlich und unrechtlich in die Hände der Gemeinden,
Korporationen und weltlichen Herren gekommen ist. Das
würde jedoch zu weit führen und liegt nicht in der Auf
gabe dieser Zeilen. Die Rechtquellen sind: Lehrbuch deS
Kirchenrechtes v. George Phillips Lerikon des Kir
chenrechtes von Dr. Andre Müller --^ Kirchen-Lerikon
v. Wetzer und Welte. — Hier wollte nur der Beweis
geliefert werden, daß die zehentberechtigten Pfründen in
unserem Ländchen im vollstenRechte ihres seit Jahr
hunderten bezogenen Zehentens sind. Die entgegengesetzte
Meinung wäre demnach irrig und verwerflich.
(Diese Ansicht hegt bei uns Niemand. Es. ist in
unserem Land keinem Zehentherrn sein Recht bestritten
worden. D. R.)
(Schluß folgt.)
Deutschland. Fiirstenthum Liechtenstein. Vaduz,
45. Juni. Die landesfürstliche Bestätigung der beiden
Landtagspräsidenten Schädler und Erny ist gestern
eingetroffen. Die Eröffnung der Sitzungen wird inso-
lange verschoben, bis Hr. Landesverweser v. Hausen wie
der zurückgekehrt sein >wird. Derselbe befindet sich gegen
wärtig zum Zwecke wichtiger Berathungen in Wien. Auch
der Bundestagsgesandte, Hr. Staatsrath von Linde, sollZdem
Vernehmen nach an diesen Berathungen Theil nehmen.
— 40. Juni. In der letzten Kriminalgerichtssitzung
wurde der wegen Verbrechens des Betrugs durch gericht
lich angebotenen falschen Eid, in Haft genommene Le-
onhard;E ichholz, freigesprochen; die Stimmen der
Votanten waren jedoch getheilt. C.
Balzers. Der 11. Juni war für diejenigen
Gemeinden des Fürstenthums, welche ihre Güter am
Rhein haben, wieder ein verhängnißvoller Tag. Es hatte
in Graubünden wie in Wolkenbrüchen geregnet und so
schwoll der Rhein am Nachmittage schnell und gewaltig
an. Namentlich bedrohte er die Felder von Mels und Bäl-
zers, und nur schnelle Hilfe konnte den Fluß an der
Zollstätte bändigen, daß er die Flur wenigstens verschonte.
Aber an den Wuhr- und Dammbauten verursachte er
ganz bedeutenden Schaden. Die Gemeinde hatte unter
den größten Mühen und Opfern den ganzen Winter und
Frühling an Wuhr und Damm gearbeitet; am lt. Juni
zerstörte der Rhein mehr, als alle Arbeit genützt hatte.
Die Wuhr unter der Zollstätte ist zerrissen; die Verlan-
dungsbühne daselbst zweimal durchbrochen; der Quer
damm unter ihr am Flusse durchgerissen; die Wuhren ob
der Zollstätte an vielen Stellen durchlöchert und gelockert,
ja an der obern Fährte abermals zerrissen. Wäre der
Rhein am Abend nicht gefallen, alle Vorbauten hätten
die Felder nicht mehr gerettet. Heute Sonntag ist die
ganze Gemeinde aufgeboten, am Wein zu arbeiten. Un
möglich aber vermag ' die Gemeinde durch eigene Kraft
und Mittel all den.Schäden herzustellen den ihr nur
der eine Taa Äeschlacjen. — ! i ^ B.