Volltext: 75 Jahre Liechtensteinische Kraftwerke

auseilen. Die zugunsten der Versorgungssicherheit getätig 
‚en Investitionen in Kraftwerke und Anlagen sind zu berück 
sichtigen. Wo der Systemwechsel Eigentumseingriffe nötig 
macht, ist auch eine Entschädigungspflicht, wohl meist von 
Seiten des Bundes, vorzusehen. 
Grosse Kunden und kleine Kunder 
Die noch nicht im Detail fixierten Öffnungsschritte — sie rich 
en sich vorerst an die grossen Kunden — sind als Über 
gangslösungen im Hinblick auf die anvisierte volle Markt 
Öffnung zu verstehen. Eine kontrollierte Marktöffnung kanr 
aus heutiger Sicht nach zehn Jahren abgeschlossen sein. 
Es lässt sich volkswirtschaftlich eine «doppelte Dividende» 
verwirklichen: Erstens Effizienzgewinne «der ersten Stunde» 
der Marktöffnung, welche der Wirtschaft und damit der 
Arbeitsplätzen zugute kommen. Der zweite Dividenden 
effekt entsteht dadurch, dass bestehende Produktionsanla- 
gen erhalten und modernisiert werden können. 
Bei der Gestaltung des Marktes ist die genaue Bezeich- 
nung der zum Markt Zutrittsberechtigten von Bedeutung, 
Grundsätzlich sind die eigentlichen Endkunden am Markt 
zuzulassen. Die Verteilwerke wären zu Beginn der Markt 
Öffnung in ihrer Zutrittsberechtigung beschränkt, nämlich 
auf jenen Umfang, in dem sie selber zutrittsberechtigte End- 
kunden beliefern. Auf dem Weg zur vollen Marktöffnung 
sollen schliesslich alle Elektrizitätswerke schrittweise in den 
Genuss der nötigen Durchleitunasberechtigung kommen 
Wer koordiniert das Netz? 
Für die Organisation des Strommarkts und der Preisbildung 
für die Netzbenutzung bietet sich als nahestehende Mög- 
lichkeit ein eigenständiges Modell einer unabhängigen 
Netzkoordinationsstelle an. Die Elektrobranche will eine 
private, unabhängige Lösung erarbeiten, die in Überein 
stimmung mit Eigentumsgarantie sowie Handels- und Ge 
werbefreiheit die Stromdurchleitung vom Produzenten zum 
Kunden wie ein «Reisebüro» kommerziell abwickelt. Zur 
Preisbildung für die Netzbenutzung durch die berechtigten 
Kunden ist ein «Briefmarkensystem» in Prüfung. Die Brief- 
marke dient der Entschädigung für Durchleitung und alle 
dazu notwendigen Netzdienstleistungen. — Dem Bund doa- 
gegen schwebt gegenwärtig gemäss dem Entwurf vom 
18. Februar 1998 für das Elektrizitätsmarkigesetz [EMG) 
eine einzige nationale Netzgesellschaft vor.
	        

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