Volltext: 75 Jahre Liechtensteinische Kraftwerke

bewerbsfähig Strom zu beschaffen und marktzutrittsberech- 
tigten Kunden anzubieten, wo diese sich auch immer befin 
den. Die gegenseitige Abhängigkeit wird in Abbildung 3 
verdeutlicht. 
Diese Möglichkeit besteht ab dem ersten Tage der Markt 
3ffnung für alle Lieferanten eines Berechtigten Kunden. Da 
mit ist sichergestellt, dass sich alle Elektrizitätsunternehmen 
von Beginn an um die Lieferung an Berechtigte Kunden be 
werben können. 
» Eigenständiger Marktzutritt 
Drei Jahre nach Inkrafttreten des EMG sind EVU. und 
Endverteiler berechtigt, 10 Prozent des direkt in ihrem eige 
nen Netz an Feste Kunden gelieferten Stromes nach freier 
Wahl einzukaufen und für den Transport Durchleitungs- 
rechte in Anspruch zu nehmen. Diese Situation ist in Abbil 
dung 4 dargestellt. 
Diese Regelung macht es möglich, stossende Situationen 
gegenüber den Kunden zu beheben und den Klein- und 
Mittelbetrieben sowie allenfalls den Haushalten die auf 
dem Markt erzielten Vorteile zukommen zu lassen. Dieser 
aigenständige Marktzutritt soll ab dem vierten Jahr um {je 
weils 10 Prozent pro Jahr erhöht werden. 
Gültigkeit von bestehenden Stromlieferverträgen 
bei Marktöffnung 
Bei Marktöffnung oder bei Beginn der Marktzutrittsberech 
tigung bestehende Stromlieferverträge sollen grundsätzlich 
unverändert Gültigkeit haben. Ausgenommen sind Stromlie- 
‘erungen aus dem Vorlieferantenverhältnis zwischen EVU 
nd Endverteilern. Diese Vorlieferantenverträge werden in 
dem Umfange reduziert, wie am EVU-eigenen Netz markt 
zutrittsberechtigte Endverbraucher angeschlossen sind. Der 
Jmfang der Reduktion bemisst sich z.B. nach dem letzten 
Verbrauch dieses Kunden im Jahre vor seiner Marktzutritts 
oerechtigung. Bei mehreren Vorlieferanten werden die 
Rückgänge proportional zu deren Lieferungen reduziert 
Beliefert das Elektrizitätsunternehmen einen regionalen Ver- 
reiler und dieser einen Endverteiler, so werden die Vorliefer- 
verträge auf jeder Stufe reduziert entsprechend den ange 
schlossenen und bisher belieferten marktzutrittsberechtigten 
Endverbrauchern. (Abbildung 5) 
Nicht reduziert werden jedoch Verpflichtungen, die einer 
Beschaffung aus einem Kraftwerk gleichkommen, wie Ver 
pflichtungen gegenüber Partnerwerken und Partnergesell- 
schaften für langfristige Strombezugsrechte mit Investitions 
charakter. 
Die Vertragsverhältnisse für die Regelung des eigenständi- 
gen Marktzutritts sind noch unklar. Es kann aber davon aus-
	        

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