bewerbsfähig Strom zu beschaffen und marktzutrittsberech-
tigten Kunden anzubieten, wo diese sich auch immer befin
den. Die gegenseitige Abhängigkeit wird in Abbildung 3
verdeutlicht.
Diese Möglichkeit besteht ab dem ersten Tage der Markt
3ffnung für alle Lieferanten eines Berechtigten Kunden. Da
mit ist sichergestellt, dass sich alle Elektrizitätsunternehmen
von Beginn an um die Lieferung an Berechtigte Kunden be
werben können.
» Eigenständiger Marktzutritt
Drei Jahre nach Inkrafttreten des EMG sind EVU. und
Endverteiler berechtigt, 10 Prozent des direkt in ihrem eige
nen Netz an Feste Kunden gelieferten Stromes nach freier
Wahl einzukaufen und für den Transport Durchleitungs-
rechte in Anspruch zu nehmen. Diese Situation ist in Abbil
dung 4 dargestellt.
Diese Regelung macht es möglich, stossende Situationen
gegenüber den Kunden zu beheben und den Klein- und
Mittelbetrieben sowie allenfalls den Haushalten die auf
dem Markt erzielten Vorteile zukommen zu lassen. Dieser
aigenständige Marktzutritt soll ab dem vierten Jahr um {je
weils 10 Prozent pro Jahr erhöht werden.
Gültigkeit von bestehenden Stromlieferverträgen
bei Marktöffnung
Bei Marktöffnung oder bei Beginn der Marktzutrittsberech
tigung bestehende Stromlieferverträge sollen grundsätzlich
unverändert Gültigkeit haben. Ausgenommen sind Stromlie-
‘erungen aus dem Vorlieferantenverhältnis zwischen EVU
nd Endverteilern. Diese Vorlieferantenverträge werden in
dem Umfange reduziert, wie am EVU-eigenen Netz markt
zutrittsberechtigte Endverbraucher angeschlossen sind. Der
Jmfang der Reduktion bemisst sich z.B. nach dem letzten
Verbrauch dieses Kunden im Jahre vor seiner Marktzutritts
oerechtigung. Bei mehreren Vorlieferanten werden die
Rückgänge proportional zu deren Lieferungen reduziert
Beliefert das Elektrizitätsunternehmen einen regionalen Ver-
reiler und dieser einen Endverteiler, so werden die Vorliefer-
verträge auf jeder Stufe reduziert entsprechend den ange
schlossenen und bisher belieferten marktzutrittsberechtigten
Endverbrauchern. (Abbildung 5)
Nicht reduziert werden jedoch Verpflichtungen, die einer
Beschaffung aus einem Kraftwerk gleichkommen, wie Ver
pflichtungen gegenüber Partnerwerken und Partnergesell-
schaften für langfristige Strombezugsrechte mit Investitions
charakter.
Die Vertragsverhältnisse für die Regelung des eigenständi-
gen Marktzutritts sind noch unklar. Es kann aber davon aus-