Volltext: 75 Jahre Liechtensteinische Kraftwerke

weiterhin eine zentrale Planung der zukünftigen Kapazitä- 
ten. Erweiterungen müssen im Amtsblatt der Europäischen 
Gemeinschaft ausgeschrieben werden. 
Damit ausgewählte zugelassene Stromverbraucher direkt 
mit den effizientesten Stromproduzenten Bezugsverträge 
abschliessen können, kommt es für diesen Kundenkreis zu 
ainer Aufhebung der bestehenden Versorgungsmonopole 
Trotz intensiver Verhandlungen ist es dem Rat nicht gelun- 
gen, eine gemeinsame Definition für den Begriff des «zuge 
'assenen Kunden» zu finden. Einigung besteht jedoch dar- 
über, dass alle Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch 
von mehr als 100 Gigawattstunden (GCWh) ein Wahlrech 
bezüglich ihres Stromlieferanten haben. Unterhalb vor 
100 GWh besteht im Rahmen der Subsidiarität eine Defi- 
aitionsfreiheit der Mitgliedsstaaten. In diesem Verbraucher 
segment richtet sich die Zahl der zugelassenen Kunder 
nach dem Ausmass der Marktöffnung. Verteilunternehmer 
haben jedenfalls ein Wahlrecht für jenes Stromvolumen, 
welches sie zur Versorgung der in ihrem Versorgungsgebiel 
befindlichen zugelassenen Kunden benötigen. 
Stufenweise Marktöffnung 
In Art. 19 der Richtlinie wird der Marktöffnungsgrad und 
dessen Ermittlung bestimmt. 
Der Offnungsgrad beträgt am Beginn EU-weit 22,7 % und 
steigt bis zum Jahre 2003 auf rund 33 % des EU-Elektrizi- 
täötsverbrauches. Die nationale Marktöffnungsquote am Be 
ginn der Liberalisierung wird aufgrund des Verbrauches 
jener Endverbraucher — in der gesamten EU — errechnet, 
die mehr als 40 GWh pro Jahr verbrauchen. Im EU-Durch- 
schnitt: haben diese Kunden einen Verbrauchsanteil von 
22,7 %. Zur weitergehenden Marktöffnung besteht ein 
Zweistufenplan. Drei Jahre nach Inkrafttreten wird der 
Schwellenwert auf 20 GWh Jahresverbrauch und nach 
weiteren drei Jahren, also im Jahre 2003, auf 9 GWh Jah 
resverbrauch gesenkt. 
Daraus ergibt sich folgender Fahrplan für die Marktöffnung 
(Mindestausmass): 
u Schwellenwert Marktöffnungsgrad 
nkrafttreten der RL 19.2.1997 40 GWh 22,7% 
aach 3 Jahren 19.2.2000 20 GWh 28,4% 
1ach weiteren 3 Jahren 19.2.2003 9 GWh 33,0% 
Der Marktöffnungsgrad nach Berechnungsbasis 40 GWh 
kann per 19. Februar 1997, muss jedoch spätestens nach 
Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie, also mit Stichtag 
19. Februar 1999, in nationales Recht eingeführt werden.
	        

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