weiterhin eine zentrale Planung der zukünftigen Kapazitä-
ten. Erweiterungen müssen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft ausgeschrieben werden.
Damit ausgewählte zugelassene Stromverbraucher direkt
mit den effizientesten Stromproduzenten Bezugsverträge
abschliessen können, kommt es für diesen Kundenkreis zu
ainer Aufhebung der bestehenden Versorgungsmonopole
Trotz intensiver Verhandlungen ist es dem Rat nicht gelun-
gen, eine gemeinsame Definition für den Begriff des «zuge
'assenen Kunden» zu finden. Einigung besteht jedoch dar-
über, dass alle Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch
von mehr als 100 Gigawattstunden (GCWh) ein Wahlrech
bezüglich ihres Stromlieferanten haben. Unterhalb vor
100 GWh besteht im Rahmen der Subsidiarität eine Defi-
aitionsfreiheit der Mitgliedsstaaten. In diesem Verbraucher
segment richtet sich die Zahl der zugelassenen Kunder
nach dem Ausmass der Marktöffnung. Verteilunternehmer
haben jedenfalls ein Wahlrecht für jenes Stromvolumen,
welches sie zur Versorgung der in ihrem Versorgungsgebiel
befindlichen zugelassenen Kunden benötigen.
Stufenweise Marktöffnung
In Art. 19 der Richtlinie wird der Marktöffnungsgrad und
dessen Ermittlung bestimmt.
Der Offnungsgrad beträgt am Beginn EU-weit 22,7 % und
steigt bis zum Jahre 2003 auf rund 33 % des EU-Elektrizi-
täötsverbrauches. Die nationale Marktöffnungsquote am Be
ginn der Liberalisierung wird aufgrund des Verbrauches
jener Endverbraucher — in der gesamten EU — errechnet,
die mehr als 40 GWh pro Jahr verbrauchen. Im EU-Durch-
schnitt: haben diese Kunden einen Verbrauchsanteil von
22,7 %. Zur weitergehenden Marktöffnung besteht ein
Zweistufenplan. Drei Jahre nach Inkrafttreten wird der
Schwellenwert auf 20 GWh Jahresverbrauch und nach
weiteren drei Jahren, also im Jahre 2003, auf 9 GWh Jah
resverbrauch gesenkt.
Daraus ergibt sich folgender Fahrplan für die Marktöffnung
(Mindestausmass):
u Schwellenwert Marktöffnungsgrad
nkrafttreten der RL 19.2.1997 40 GWh 22,7%
aach 3 Jahren 19.2.2000 20 GWh 28,4%
1ach weiteren 3 Jahren 19.2.2003 9 GWh 33,0%
Der Marktöffnungsgrad nach Berechnungsbasis 40 GWh
kann per 19. Februar 1997, muss jedoch spätestens nach
Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie, also mit Stichtag
19. Februar 1999, in nationales Recht eingeführt werden.