Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegung des Verfassungs- und Verwaltungsrechts 
enge Auslegung von Art. 4 Abs. 2 lit. k aGVG® zum Begriff der 
Gleichwertigkeit “in dem Sinne, dass Klafter gegen Klafter getauscht 
werden muss, unvertretbar erscheint, weil in der Praxis dann nie ein 
solch gleichwertiger Tausch zustandekommen könnte”. Diese Recht- 
sprechung erscheint richtig; denn auch bei der teleologischen Auslegung 
ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Liegen triftige Gründe vor, dass 
der Wortlaut — so wie er für den Ausleger lautet und zu Ohren kommt - 
den Sinn nicht richtig wiedergibt, so “kommt der Besinnung auf den 
Zweck einer Gesetzesbestimmung eine vorrangige Bedeutung zu” 
6. Komparative Auslegung (Rechtsvergleichung) 
Die Rechtsvergleichung spielt vor den liechtensteinischen Gerichts- 
höfen als eine eigentliche Auslegungsmethode”? eine grosse Rolle. Dies 
rührt zum einen daher, dass ein gewichtiger Teil der gesetzlichen Rege- 
lungen von den Nachbarstaaten Schweiz und Österreich kraft staatsver- 
traglicher oder faktischer Übernahme auch im Fürstentum Liechten- 
stein Geltung haben. Namentlich im Hinblick auf das faktisch oder 
staatsvertraglich übernommene Recht ist es üblich, dass die Verwal- 
tungsbeschwerdeinstanz direkt an die ausländische Rechtsprechung 
anknüpft und diese wie die eigene Rechtsprechung behandelt’. Zum 
zweiten ist als Grund für die starke Stellung der komparativen Aus- 
legung die Tatsache zu nennen, dass unter den Richtern des Staats- 
gerichtshofes (nicht aber der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) stets ein 
6% Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b GVG benötigt man für Tauschgeschäfte keine Bewilligung 
mehr. 
5 Vgl. LGVK G 5/80, Entscheidung vom 3.6.1980, LES 1982, S. 108 (109). 
68 Vgl. StGH 1995/21, Urteil vom 23.5.1996, LES 1997, S. 18 (26); SIGH 1995/5, Urteil 
vom 27.6.1996, LES 1997, S. 1 (8). 
Häfelin/Haller Nr. 103. 
Vgl. Höfling, S. 46 f.; Bydlinski, S. 386, 461 ff. ist vor dem Hintergrund seines positivi- 
stischen Denkens zurückhaltend; Wolff I, S. 142. 
Vgl. im Strassenverkehrsrecht die Beispiele VBI 1992/2, Entscheidung vom 8.4.1992, 
LES 1992, S. 100; VBI 1994/10, Entscheidung vom 27.4.1994, LES 1994, S. 121; VBI 
1980/29, Entscheidung vom 22.10.1980, LES 1982, S. 171; VBI 1993/50, Entscheidung 
vom 23.2.1994, LES 1994, S. 116; VBI 1978/18, Entscheidung vom 22.11.1978, LES 1981, 
S. 59: “Wir sehen keine Möglichkeit, ein Gesetz, das aufgrund des Zollvertrages bei uns 
Anwendung findet, anders zu handhaben als die von der gleichen Rechtsmaterie betrof- 
fenen Kantone”, Das gilt auch bei der Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Auslän- 
der, LGBl. 1990/67, VBI 1994/1, Entscheidung vom 16.3.1994, LES 1994, 5. 118 f. 
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