Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegungsmethoden 
bewilligung bezweckt lediglich, im Einzelfall Härten und offensichtlich 
ungewollte Auswirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Norm 
nicht beabsichtigt waren“. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten 
bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen regelmässig Entschlies- 
sungsermessen. Somit besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer 
Ausnahmebewilligung. Gleichwohl dürfen Ausnahmebewilligungen 
“nicht willkürlich zugestanden oder verweigert werden, und die Be- 
hörde muss jede rechtsungleiche Behandlung der Bürger nach Möglich- 
keit vermeiden”*!, Ferner ist das Phänomen der Ermessensschrumpfung 
bekannt. Danach kann die Rechtsgleichheit in einem besonderen Fall 
wegen Vorliegens der erforderlichen tatbeständlichen Voraussetzungen 
geradezu gebieten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Inso- 
fern kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ent- 
stehen. Ausnahmeregelungen dürfen deshalb weder grundsätzlich ein- 
schränkend“? noch grundsätzlich grosszügig ausgelegt werden. 
In gewisser Weise betrifft auch die Auslegung der Grundrechts- 
schranken die Auslegung von “Ausnahmebestimmungen”. Das Grund- 
recht soll als Grundsatz und dessen Einschränkung als Ausnahme gel- 
ten. Aus diesem Grunde hat der Staatsgerichtshof zu Recht festgehal- 
ten, dass “eine dieses Grundrecht beschränkende Gesetzesvorschrift 
grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden” dürfe. Vielmehr ist 
bei der Auslegung von Grundrechtsschranken das betreffende Grund- 
recht in “vollem Umfang”* zu berücksichtigen. Es handelt sich in die- 
sem Zusammenhang ebenfalls um eine teleologische Interpretation, wel- 
che den objektivrechtlichen Gehalt der Grundrechte in die Gesetzesaus- 
legung einbringt®. 
Die teleologische Auslegung steht in einem gewissen Gegensatz zur 
Verbalinterpretation; sie kann eine zu wörtliche Auslegung verhindern. 
So hat die Landesgrundverkehrskommission festgehalten, dass eine zu 
Vgl. VBI 1983/21, Entscheidung vom 20.6.1996, Erw. IL.d), nicht veröffentlicht. 
6 Vgl. StGH 1984/14, Urteil vom 28.5.1986, LES 1987, S. 36 (40); VBI 1983/21, Entschei- 
dung vom 20.6.1996, Erw. ILe), nicht veröffentlicht. 
Vgl. VBI 1993/52, Entscheidung vom 23.2.1994, LES 1994, S. 117; aber a.A. und m.E. 
unhaltbar SEGH 1983/7, Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 74 (76) und StGH 
1982/29, Urteil vom 15.10.1982, LES 1983, 5. 77. 
StGH 1994/8, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, S. 23 (26); SCGH 1991/8, Urteil vom 
19.12.1991, LES 1992, S. 98. 
54 StGH 1994/8, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, S. 23 (26). 
5 Vgl. Hangartner II, 5. 27 ff. 
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