Auslegungsmethoden
bewilligung bezweckt lediglich, im Einzelfall Härten und offensichtlich
ungewollte Auswirkungen zu beseitigen, die mit dem Erlass der Norm
nicht beabsichtigt waren“. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten
bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen regelmässig Entschlies-
sungsermessen. Somit besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung. Gleichwohl dürfen Ausnahmebewilligungen
“nicht willkürlich zugestanden oder verweigert werden, und die Be-
hörde muss jede rechtsungleiche Behandlung der Bürger nach Möglich-
keit vermeiden”*!, Ferner ist das Phänomen der Ermessensschrumpfung
bekannt. Danach kann die Rechtsgleichheit in einem besonderen Fall
wegen Vorliegens der erforderlichen tatbeständlichen Voraussetzungen
geradezu gebieten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Inso-
fern kann ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ent-
stehen. Ausnahmeregelungen dürfen deshalb weder grundsätzlich ein-
schränkend“? noch grundsätzlich grosszügig ausgelegt werden.
In gewisser Weise betrifft auch die Auslegung der Grundrechts-
schranken die Auslegung von “Ausnahmebestimmungen”. Das Grund-
recht soll als Grundsatz und dessen Einschränkung als Ausnahme gel-
ten. Aus diesem Grunde hat der Staatsgerichtshof zu Recht festgehal-
ten, dass “eine dieses Grundrecht beschränkende Gesetzesvorschrift
grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden” dürfe. Vielmehr ist
bei der Auslegung von Grundrechtsschranken das betreffende Grund-
recht in “vollem Umfang”* zu berücksichtigen. Es handelt sich in die-
sem Zusammenhang ebenfalls um eine teleologische Interpretation, wel-
che den objektivrechtlichen Gehalt der Grundrechte in die Gesetzesaus-
legung einbringt®.
Die teleologische Auslegung steht in einem gewissen Gegensatz zur
Verbalinterpretation; sie kann eine zu wörtliche Auslegung verhindern.
So hat die Landesgrundverkehrskommission festgehalten, dass eine zu
Vgl. VBI 1983/21, Entscheidung vom 20.6.1996, Erw. IL.d), nicht veröffentlicht.
6 Vgl. StGH 1984/14, Urteil vom 28.5.1986, LES 1987, S. 36 (40); VBI 1983/21, Entschei-
dung vom 20.6.1996, Erw. ILe), nicht veröffentlicht.
Vgl. VBI 1993/52, Entscheidung vom 23.2.1994, LES 1994, S. 117; aber a.A. und m.E.
unhaltbar SEGH 1983/7, Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 74 (76) und StGH
1982/29, Urteil vom 15.10.1982, LES 1983, 5. 77.
StGH 1994/8, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, S. 23 (26); SCGH 1991/8, Urteil vom
19.12.1991, LES 1992, S. 98.
54 StGH 1994/8, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, S. 23 (26).
5 Vgl. Hangartner II, 5. 27 ff.
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