Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Auslegungsmethoden 
Die juristische Methodenlehre stellt eine Reihe von Auslegungs- 
methoden zur Verfügung. Diese Methoden sollen die Begründung dafür 
liefern, dass der Tatbestand in der Rechtsnorm gleich dem Sachverhalt 
ist. Daraus ergibt sich die Geltung der Rechtsfolge X für den festgestell- 
ten Sachverhalt. 
IT. Auslegungsmethoden 
1. Allgemeines 
Die $$6 und 7 ABGB enthalten wichtige allgemeine Interpretationsregeln. 
$6 ABGB stellt die wörtliche, systematische und die subjektiv-historische 
Auslegung als primäre Auslegungsmethoden nebeneinander‘: 
$6 
“Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beige- 
legt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte 
in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzge- 
bers hervorleuchtet.” 
Ergeben diese Methoden kein Resultat, so ist gemäss $ 7 ABGB die 
Berücksichtigung ähnlicher, gesetzlich geregelter Fälle, ferner die 
Berücksichtigung der Gründe anderer damit verwandter Gesetze 
(Analogie) und schliesslich die Entscheidung nach den “natürlichen 
Rechtsgrundsätzen” (allgemeine Rechtsgrundsätze) heranzuziehen: 
$7 
“Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür- 
lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den 
Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer 
damit verwandter Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der 
vom 28.10.1986, LES 1987, 5. 46 (48); BVerfG vom 8.10.1996, Urteil 1 BvR 875/92, Eu- 
GRZ 1997, S. 181 (185). Wohl irrtümlich hält StGH 1982/65/V, Urteil vom 15.9.1983, 
LES 1984, S. 3 (4) fest, dass die Rechtsfortbildung Vorrang der Legislative sei. Das ist 
dann richtig, wenn damit die Rechtssetzung gemeint ist. 
Vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 131; Antoniolli/Koja, S. 100. 
83
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.