Auslegungsmethoden
Die juristische Methodenlehre stellt eine Reihe von Auslegungs-
methoden zur Verfügung. Diese Methoden sollen die Begründung dafür
liefern, dass der Tatbestand in der Rechtsnorm gleich dem Sachverhalt
ist. Daraus ergibt sich die Geltung der Rechtsfolge X für den festgestell-
ten Sachverhalt.
IT. Auslegungsmethoden
1. Allgemeines
Die $$6 und 7 ABGB enthalten wichtige allgemeine Interpretationsregeln.
$6 ABGB stellt die wörtliche, systematische und die subjektiv-historische
Auslegung als primäre Auslegungsmethoden nebeneinander‘:
$6
“Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beige-
legt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte
in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzge-
bers hervorleuchtet.”
Ergeben diese Methoden kein Resultat, so ist gemäss $ 7 ABGB die
Berücksichtigung ähnlicher, gesetzlich geregelter Fälle, ferner die
Berücksichtigung der Gründe anderer damit verwandter Gesetze
(Analogie) und schliesslich die Entscheidung nach den “natürlichen
Rechtsgrundsätzen” (allgemeine Rechtsgrundsätze) heranzuziehen:
$7
“Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür-
lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den
Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer
damit verwandter Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der
vom 28.10.1986, LES 1987, 5. 46 (48); BVerfG vom 8.10.1996, Urteil 1 BvR 875/92, Eu-
GRZ 1997, S. 181 (185). Wohl irrtümlich hält StGH 1982/65/V, Urteil vom 15.9.1983,
LES 1984, S. 3 (4) fest, dass die Rechtsfortbildung Vorrang der Legislative sei. Das ist
dann richtig, wenn damit die Rechtssetzung gemeint ist.
Vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 131; Antoniolli/Koja, S. 100.
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