Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Rechtsquellen 
fassung ist abzulehnen; das Einlegen der Rechtsmittel hemmt die 
Rechtskraft der Verfügung bzw. eines Beschwerdeentscheids. Die 
Rechtsmittelinstanz kann alle Tatsachenänderungen berücksichtigen??; 
sie muss konsequenterweise auch alle Rechtsänderungen beachten und 
ihrer Sachentscheidung oder ihrem Sachurteil das geltende Recht im 
Entscheidungs- oder Urteilszeitpunkt zugrunde legen. 
2. Kollisionsregeln 
Bei Kollisionen zwischen gleichrangigen Normen gelten die folgenden 
sachlichen und zeitlichen Vorrangregeln des allgemeinen Verwaltungs- 
rechts?*, Sie sind auch in Liechtenstein anerkannt: 
die spezielle Norm geht der allgemeinen Norm vor (“lex specialis de- 
rogat legi generali”)?!; 
die Jüngere Norm geht der älteren vor (“lex posterior derogat legi pri- 
ori”); ; 
die Jüngere spezielle Norm geht der älteren allgemeinen Norm vor?®; 
die ältere spezielle Norm geht der jüngeren allgemeinen Norm vor, 
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt?*. 
3. Rückwirkung 
Das Gesetz muss vorhersehbar sein; die einzelnen müssen wissen, was 
auf sie zukommt, wenn sie rechtlich relevante Tatbestände setzen. Nur 
auf diese Weise vermag das Gesetzmässigkeitsprinzip der Rechtssicher- 
heit und dem Vertrauensschutz zu dienen?*. Aus diesem Grunde sind 
29 Vgl. S. 270 f. 
240 Vgl. Wolff I, S. 128 ff. 
241 Vgl. StGH 1992/3, Urteil vom 17.11.1992, LES 1993, S. 1 (3); StGH 1991/14, Urteil 
vom 23.3.1993, LES 1993, S. 73 (75) zum Verhältnis der Abs. 1 und 2 des Art. 31 LV; 
StGH 1993/21, Urteil vom 4.10.1994, LES 1995, 5. 10 (16). 
2 Vgl. SCGH 1979/3, Entscheidung vom 16.10.1979, LES 1981, S. 109 (110); StGH 
1979/5, Entscheidung vom 11.12.1979, LES 1981, S. 113 (114); StGH, Gutachten vom 
4.12.1966, ELG 1962-66, S. 270 (271); Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 496. 
43 Vgl. Wolff I, S. 129. 
244 Vgl. Wolff I, S. 129; OGH vom 2.2.1984, 6 OG 613/83, EvBl.1984/90. 
45 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 214; Wolff I, S. 130. 
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