Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
Beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wird meistens in den 
Schlussbestimmungen angeordnet, nach welchem Recht die bisherigen, 
noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossenen Sachver- 
halte zu beurteilen sind. Wenn solche Sonderregelungen, wie etwa Art. 
33 Abs. 1 aGVG (Art. 34 GVG), wonach vor dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte nach bisherigem Recht zu beur- 
teilen sind, fehlen, kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwen- 
dung. “Nach herrschender Auffassung ist im Rahmen eines Ver- 
waltungsverfahrens die Rechtslage im Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) 
Entscheidung und nicht diejenige im Zeitpunkt der Einleitung des Ver- 
fahrens massgebend”?4, Nach einer anderen Formulierung kommen auf 
anhängige (Rechtsmittel-) Verfahren die geltenden, geänderten Gesetzes- 
vorschriften mit ihrer Kundmachung und Inkraftsetzung im Zeitpunkt 
der Entscheidung oder Urteilsfällung zur Anwendung? Von der sofor- 
tigen Anwendung des neuen Rechts kann nur dann abgesehen werden, 
wenn das Verfahren aus Gründen, für die der Gesuchsteller nicht ein- 
zustehen hat, sehr lange gedauert hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn 
ein Drittbeschwerdeführer in querulatorischer Weise Verfahrensver- 
zögerung herbeiführt, um die Anwendung des für ihn günstigeren, 
neuen Rechts zu erwirken? oder wenn die Behörde eine Entscheidung 
pflichtwidrig hinauszögert?”. Nach einer gegenteiligen, auch von der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz angeführten Auffassung?® müssen im 
Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen unbe- 
achtet bleiben, es sei denn, zwingende Gründe der öffentlichen Ord- 
nung verlangten die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Diese Auf- 
234 Vgl. SCGH 1980/5, Entscheidung vom 27.8.1980, LES 1981, S. 188 (189); StGH 1977/9, 
Entscheidung vom 21.11.1977, LES 1981, S. 53 (56); LGVK G 32/79, Entscheidung 
vom 7.3.1980, LES 1982, S. 45 (47). Diese Rechtsprechung entspricht der schweize- 
rischen, vgl. Imboden/Rhinow, I, S. 96 und Rhinow/Krähenmann, S. 44 m.H.; Häfe- 
ün/Müller Nr. 264 f. Dem entspricht auch die österreichische Rechtslage, vgl. Anto- 
niolli/Koja, S. 215. 
Vgl. StGH 1984/13, Urteil vom 24.5.1985, LES 1985, S. 108 (109); SSGH 1974/8, Urteil 
vom 27.5.1974, ELG 1973-78, S. 370 (371) unter Hinweis auf Art. XIX des Gesetzes 
betreffend die Einführung der ZPO: “Es ist auch ein Grundsatz des liechtensteinischen 
Rechtes, dass auf ein anhängiges Verfahren die geänderte Gesetzeslage zur Anwendung 
kommt, es sei denn, dass das Gesetz in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich et- 
was anderes anordnet”. 
2 Vgl. BGE 113 Ib 235 f. m.H. 
27 Vgl. StGH 1984/13, Urteil vom 24.5.1985, LES 1985, S. 108 (109). 
»8 Vgl. VBIE 1983/21, Entscheidung vom 20.6.1996, Erw. I1.d), nicht veröffentlicht; unter 
Hinweis auf Rhinow/Krähenmann, 5. 44. 
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