Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
sachliche Gründe abgewichen werden??. Die Praxis der richterlichen 
Behörden, namentlich des Staatsgerichtshofes und der Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz, hat eine besondere Autorität und steht als Quelle 
des “Richterrechts” im Vordergrund. Vielfach erfüllt die höchst- 
richterliche Rechtsprechung de facto eine dem Gesetz ähnliche Funk- 
ti0n226, 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist sich dieses Bindungseffekts 
ihrer früheren Entscheide bewusst. In einem “delikaten”, ausländer- 
rechtlichen Fall hatte sie sich ausdrücklich davon distanziert: “In die- 
sem Sinne muss betont werden, dass die vorliegende Entscheidung an- 
gesichts sämtlicher in Erwägung gezogener Tatsachen gefällt wurde 
und deshalb nicht als Grundsatzentscheidung heranzuziehen ist”??7, 
Den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Verwaltungs- 
behörden ist es möglich, sich unter Hinweis auf die besonderen Um- 
stände des Einzelfalls der Bindungswirkung der Präjudizien zu entzie- 
hen. 
Die Praxis der Gerichte wird amtlich publiziert, soweit sie von 
allgemeinem Interesse ist?®, In Liechtenstein werden die wichtigen 
Entscheide sämtlicher Gerichtshöfe in der Liechtensteinischen Ent- 
scheidungssammlung (LES) veröffentlicht. Die LES erscheint seit 
1980 viermal jährlich. Vorher bestanden seit 1946 die in Mehr- 
jahresbänden zusammengefassten Entscheidungen der Liechten- 
steinischen Gerichtshöfe (ELG). Ausserdem veröffentlicht auch die 
liechtensteinische Zeitschrift Jus & News ausgewählte Gerichtsent- 
scheide. 
5 Vgl. VBI 1996/9, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 90 (91). 
26 Vgl. Adamovich/Funk, S. 252. 
27 Vgl. VBI 1986/6, Entscheidung vom 12.11.1986, LES 1987, S. 56 (58). 
28 Art. 43 Abs. 3 SIGHG verlangt, dass die Regierung die Entscheidungen des Staatsge- 
richtshofes alljährlich ganz oder teilweise zum Abdruck bringt. 
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