Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
Grundrechtsposition, die ohne Verzicht bestehen würde, nicht beachten 
zu müssen?!®, So kann beispielsweise ein Enteigneter in einem konkreten 
Fall auf die Enteignungsentschädigung verzichten. 
g) Grundsatz der Vertragstrene 
Beim Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) handelt es sich 
um einen fundamentalen allgemeinen Rechtsgrundsatz?!®, der sowohl im 
Landesrecht wie im Völkerrecht allgemeine Gültigkeit beansprucht. Er 
gilt insbesondere auch für die öffentlichrechtlichen Verträge?! 
h) Weitere allgemeine Rechtsgrundsätze 
Der Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge kann je nach Sachlage 
zahlreiche Rechtsfragen aufwerfen, die im öffentlichen Recht nicht aus- 
drücklich geregelt sind. In diesem Fall sind die einschlägigen Regelun- 
gen des Privatrechts heranzuziehen. So verweist beispielsweise Art. 31 
Abs. 3 LVG im Hinblick auf die Partei- und Handlungsfähigkeit auf das 
bürgerliche Recht. Auch in den vielen Fragen, wo ein derartiger aus- 
drücklicher Verweis auf das Privatrecht fehlt, kann die privatrechtliche 
Regelung entweder als allgemeiner Rechtsgrundsatz oder aber analog 
herangezogen werden, so über die Willenserklärung $ 869 ABGB, über 
die Willensmängel $$ 870 ff. ABGB oder über die Abänderung von Ver- 
trägen $ 1375 ABGB?2!8 
3. Gewohnheitsrecht 
Das geschriebene Recht enthält manchmal Lücken, die zunächst durch 
Gewohnheitsrecht ausgefüllt werden. Dieses beruht auf regelmässiger, 
langer und ununterbrochener Übung. Entscheidend ist die Rechtsüber- 
5 Ähnl. Hangartner I, S. 25. 
26 Vgl. SCGH 1984/2/V, Urteil vom 20.11.1990, LES 1992, S. 4 (9). 
27 Vgl. dazu S. 134 ff. 
28 Vol. Beck, Enteignungsrecht, S. 141 ff. m.w.H. 
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