Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ungeschriebene Rechtsquellen 
c) Verjährung 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat für das liechtensteinische Ver- 
waltungsrecht die Rechtsauffassung der österreichischen Höchstge- 
richte übernommen, wonach öffentlichrechtliche Ansprüche des Ge- 
meinwesens oder des einzelnen nur dann verjähren, wenn dies im öf- 
fentlichen Recht vorgesehen ist!®. Die $$ 1455 ff. ABGB sind daher 
nicht einmal analog anwendbar'®. Nur falls das öffentliche Recht Ver- 
jährungsbestimmungen aufstellt, darf ergänzend auf das ABGB zurück- 
gegriffen werden?®. Im Liechtensteinischen Verwaltungsrecht hat das 
Steuergesetz derartige Verjährungsbestimmungen aufgestellt. Nach Art. 
20 Abs. 3 SteG ist die Verjährung während der Dauer eines Rechts- 
mittelverfahrens gehemmt. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 SteG 
über die Unterbrechung der Verjährung bezieht sich nur auf Fälle, in 
denen kein durch den Steuerschuldner eingeleitetes Rechtsmittelver- 
fahren läuft, sondern die Feststellung der Steuerpflicht oder die Gel- 
tendmachung der Steuerforderung durch die Steuerbehörden in über- 
mässige Länge gezogen wird?", Im übrigen ist bei Art. 20 Abs. 3 SteG 
unklar, welche absolute Verjährungsfrist gilt, wenn die Verjährung für 
die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens gehemmt wird. Der Staats- 
gerichtshof hat die Frage offengelassen?®, 
Die grundsätzliche Unverjährbarkeit öffentlichrechtlicher Geld- und 
anderer Forderungen ist problematisch und sollte aufgegeben werden. 
In der Schweiz anerkennt die Rechtsprechung die Verjährung als allge- 
meinen Rechtsgrundsatz, der selbst dann gilt, wenn entsprechende 
öffentliche Vorschriften fehlen?®. Dieser Grundsatz dient der Rechts- 
sicherheit, indem der Zeitablauf öffentlichrechtliche Forderungen zum 
Erlöschen bringt bzw. deren Durchsetzbarkeit hemmt. Nicht verjihrbar 
198 Vgl. VBI 1995/41, Entscheidung vom 6.12.1995, S. 10-12, nicht veröffentlicht. 
1» Vgl. VWGH vom 4.5.1956, OJZ 1957, 20; VfGH vom 15.10.1970, JBI. 1971, S. 619; 
VfGH vom 10.6.1977, OJZ 1978, S. 360. 
20 Vgl. VWGH vom 4.5.1956, OJZ 1957, S. 20 
201 Vgl. StGH 1985/10, Urteil vom 29.10.1986, LES 1987, S. 97 (99). 
202 Vgl. StGH 1992/13-15, Urteil vom 23.6.1995, LES 1996, S. 10 (20). 
%3 Vgl. Entscheid des ETH-Rats vom 30.5.1994, ZBl. 1995, S. 83 ff.; BGE 116 Ia 464; 112 
Ia 262 m.H. 
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