Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
lautbarung eine normative Wirkung. Nach dem Tag ihrer Kundmachung 
sind alle Behörden an den wiederverlautbarten Gesetzestext gebun- 
den!®, 
In Liechtenstein ist die Wiederverlautbarung — wie in der Schweiz!?® — 
weder in der Verfassung noch sonst in einem Gesetz allgemein geregelt. 
Die Wiederverlautbarung ist gleichwohl möglich, wenn der Gesetzgeber 
etwa die Regierung in einem Gesetz ermächtigt, die übrige Gesetzge- 
bung formal an das neue Gesetz anzupassen!”', Diese Anpassungen sind 
verbindlich, wenn sie ordentlich kundgemacht werden!”??, Eine Regelung 
der Wiederverlautbarung in der Landesverfassung wäre gewiss wünsch- 
bar, ist aber rechtsstaatlich nicht notwendig, da die Praxis der Wieder- 
verlautbarung sehr enge Grenzen gesetzt hat. 
Die Wiederverlautbarung muss von der Neuverlautbarung unter- 
schieden werden. Bei letzterer ändert der Gesetzgeber einen bereits be- 
stehenden Erlass und macht den bisherigen und den geänderten Teil des 
Gesetzes erneut kund'”?, Im Unterschied zur Wiederverlautbarung geht 
bei der Neuverlautbarung die Änderung des Gesetzestexts allein vom 
zuständigen Organ, dem Gesetzgeber, aus. 
169 Vgl. Art. 49a Abs. 3 B-VG; Antoniolli/Koja, S. 221; Walter/Mayer, Bundesverfassungs- 
recht Nr. 121. 
Beispiele für.die Wiederverlautbarung in der Schweiz: Die Schreibweise der geltenden 
Bundesverfassung wurde den modernen Gepflogenheiten angepasst, so verwendete z.B. 
Art. 49 Abs. 2 BV das Wort “Theilnahme”; heute verwendet der publizierte Text der sy- 
stematischen Rechtssammlung “Teilnahme” oder das Anderungsgesetz vom 4.10.1991 
über die Organisation der Bundesrechtspflege, AS 1992, S. 288 ff. (301) ermächtigte den 
Bundesrat in Ziff. 111.2. Abs. 3 die dem Gesetz widersprechenden, aber formell nicht 
geänderten Bestimmungen in Bundesgesetzen redaktionell anzupassen. 
Die Wiederverlautbarung ist nur in engen Grenzen möglich, so dass der Regierung 
keinerlei inhaltlicher Spielraum bleibt: Das Gesetz vom 15.11.1984, LGBl. 1985/20 über 
die Abänderung des Baugesetzes ermächtigte die Regierung in $ 2 Abs. 2 die Bezeich- 
nung “Bauamt” in Gesetzen und Verordnungen durch “Landesbauamt” zu ersetzen. 
Das Gesetz vom 26.3.1992, LGBl. 1992/38 über die Abänderung des Baugesetzes 
ermächtigte die Regierung ın Ziff. 111 die Bezeichnung “Landesbauamt” in Gesetzen 
und Verordnungen durch “Hochbauamt” zu ersetzen. 
In StGH 1990/13, Urteil vom 3.5.1991, LES 1991, S. 136 (139) wurde die Möglichkeit 
der Wiederverlautbarung in der Regierungsvorlage Bericht und Antrag zu einem 
Kundmachungsgesetz vom 28.11.1984 Nr. 53/1984 erwogen. 
73 Dies ist etwa beim Gesetz vom 4.1.1934 über das Landesbürgerrecht der Fall gewesen, 
das zusammen mit dem Änderungsgesetz vom 2.11.1960 integral neu verlautbart wor- 
den ist, vgl. LGBl. 1960/23. 
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