Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden oder aus 
drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format als jenem des 
Landesgesetzblattes veröffentlicht werden müssen. Ausserdem ist der 
besondere Charakter gegeben, wenn “keine oder nur Rechte für einen 
kleinen, individuell bestimmbaren Kreis begründet werden”!5. 
c) Kundmachung des EWR-Rechts 
Der Verfassungsgeber hat die bisherige Praxis zur Verweiskundmachung 
des schweizerischen Rechts auf die Kundmachung des EWR-Rechts 
übertragen. Er hat diese Kundmachungsart - wie bereits erwähnt - mit 
der Änderung des Art. 67 Abs. 3 LV konstitutionalisiert. Damit ist sie 
für den Staatsgerichtshof ebenfalls unantastbar und die Verweispublika- 
tion des EWR-Rechts wird ebenfalls verfassungsrechtlich zugelassen!®. 
Der Gesetzgeber hat im Anschluss an dieses Verfassungsgesetz das Ge- 
setz über die Umsetzung und Kundmachung der in Liechtenstein 
anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erlassen!®. Danach werden die 
anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt mit dem 
Titel veröffentlicht (Art. 4 Abs. 1 und 2). Der vollständige Wortlaut die- 
ser EWR-Rechtsvorschriften wird in einer gesonderten EWR-Rechts- 
sammlung kundgemacht, die eingesehen oder bezogen werden kann 
(Art. 5 Abs. 3). Für den Rechtsanwender ist das in Art. 7 dieses Geset- 
zes vorgeschriebene Register der geltenden EWR-Rechtsvorschriften 
eine grosse Hilfe!®!, 
d) Kundmachung des schweizerischen Rechts 
Die Vorschriften des Kundmachungsgesetzes lehnen sich stark an das 
schweizerische Publikationsgesetz!® an; freilich mit dem entscheiden- 
den Unterschied, dass die bisherige Praxis letztlich durch den erwähnten 
158 Vgl]. SCGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, S. 1 (8). 
159 Vom 20.6.1996, LGBI. 1996/121. 
160 Vom 22.3.1995, LGBl. 1996/99, 
161 Vgl. das von der Stabsstelle EWR der Regierung des Fürstentums Liechtenstein heraus- 
gegebene Register (zurzeit 3/1997) der EWR-Rechtssammlung mit Stand vom 1.7.1997. 
62 Bundesgesetz vom 21.3.1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt, SR 
170.512. 
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