Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Kundmachung 
anwendbaren Rechtsvorschriften eine Kundmachung in vereinfachter 
Form eingerichtet werden könne. Damit dürfte das schweizerische 
Recht in Liechtenstein wieder gelten und zugleich anwendbar sein, 
wenn der Staatsgerichtshof nicht seiner Rechtsprechung zur Kundma- 
chung einen Überverfassungsrang zubilligt'**. Das letzte Wort scheint in 
dieser Rechtsfrage noch nicht gesprochen zu sein. 
Die Einzelheiten der Veröffentlichung werden vom Kundmachungs- 
gesetz geregelt. Art. 10 Abs. 1 KmG bestimmt als “Grundsatz” die 
Kundmachung “im vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschrift” (inte- 
grale Publikation), sofern gemäss Abs. 2 das Gesetz nicht Ausnahmen in 
“vorgesehenen Fällen in vereinfachter Form” (Art. 11 KmG) oder vor- 
erst auf andere Weise (Art. 12, ausserordentliche Kundmachung) zulässt. 
Gemäss Art. 3 KmG sind im Landesgesetzblatt die folgenden Erlasse 
kundzumachen: “Gesetzesbeschlüsse” (lit. a), “Finanzbeschlüsse” (lit. b) 
und das “internationale” in Liechtenstein anzuwendende Recht, nim- 
lich “Staatsverträge, Beschlüsse internationaler Organisationen sowie 
Rechtsvorschriften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbar 
sind” (lit. c). Die letztere Kategorie von Rechtsvorschriften muss in voll- 
ständigem Wortlaut veröffentlicht werden, “wenn sie rechtsetzende 
Bestimmungen enthalten oder zur Rechtsetzung verpflichten oder 
Rechte und Pflichten, insbesondere Straftatbestände, für die Allgemein- 
heit oder einen grösseren Kreis begründen”!®, Zu diesem Kreis von 
Normen gehört auch der Zollanschlussvertrag mit der Schweiz “und alle 
durch ihn anzuwendenden oder in seinem Gefolge einzuführenden 
schweizerischen Rechtsvorschriften”!®, So musste beispielsweise das 
schweizerische Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt 
und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) integral kundgemacht 
werden!”, 
Gemäss Art. 11 lit. a KmG können Rechtsvorschriften, die “aufgrund 
von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen in Liech- 
tenstein gelten, wegen ihres besonderen Charakters” in vereinfachter 
Form kundgemacht werden. Der besondere Charakter ergibt sich bei- 
spielhaft aus lit. b derselben Vorschrift, wonach dies Rechtsvorschriften 
54 So die Befürchtung von Becker, Anm. 32. 
55 Vgl. StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, S. 1 (8). 
56 StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, 5. 1 (6). 
57 Vgl. StGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, 5. 1 und dazu die in- 
tegrale Kundmachung LGBl. 1990/8. 
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