Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
Fürstentum Liechtenstein. Sie ist eine innerliechtensteinische Angele- 
genheit, die den Vollzug der schweizerischen Zollgesetzgebung durch 
die schweizerischen Zollbehörden nicht hindern bzw. in Zweifel zie- 
hen kann”. 
Hält Liechtenstein allerdings bestimmte schweizerische Erlasse, die auf- 
grund des Zollvertrages in Liechtenstein gelten und anwendbar sind, aus 
Gründen mangelnder Kundmachung für unanwendbar, so ist das nicht 
nur eine “innerliechtensteinische Angelegenheit”, sondern zugleich eine 
mangelhafte Erfüllung seiner zollvertraglichen Verpflichtungen und 
könnte möglicherweise eine völkerrechtliche Verantwortung Liechten- 
steins nach sich ziehen!*. Das schweizerische Bundesgericht hat zu ei- 
nem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die erwähnte Ver- 
ordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Ex-Jugoslawien am 
27. Oktober 1995 — drei Tage vor dem erwähnten Staatsgerichtshofurteil 
— entschieden, dass die durch den Zollanschluss bedingte Anwendung 
schweizerischer Erlasse in Liechtenstein zwar nur durch Verweis kund- 
gemacht worden seien. Sie seien aber “nach altem Recht im Landesge- 
setzblatt in rechtsgenügender Weise kundgemacht worden; die im 
Kundmachungsgesetz vorgesehene nachträgliche Kundmachung innert 
fünf Jahren entfällt damit. Die ... Erlasse sind daher auch im Fürstentum 
Liechtenstein ohne weitere Publikation anwendbar”!®. Das Bundes- 
gericht knüpft damit an die vor dem Staatsgerichtshofurteil vom 30. Ok- 
tober 1995 noch bestehende liechtensteinische Praxis an, wonach die 
mangelhaft kundgemachten schweizerischen Erlasse gelten und anzu- 
wenden sind!*!. 
Der Verfassungsgeber hat die jüngste Rechtsprechung des Staats- 
gerichtshofs zur Kundmachung mit einer adäquaten Reaktion quittiert. 
Die altrechtliche Verweispublikation, namentlich für das schweizerische 
Recht, wurde im Art. 67 Abs. 2 LV!®? verfassungsrechtlich unanfechtbar 
gemacht', indem für die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen 
49 Vgl. Becker, Anm. 32. 
so BGE 121 IV 280 (285); so auch schon BGE 101 IV 110. 
51 Vgl. SCGH 1984/12, Urteil vom 8./9.4.1986, LES 1986, S. 70 (72). 
52 LGBl. 1996/121 und dazu das Gesetz vom 20.6.1996 über die Kundmachung der in 
Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 1996/122. 
3 Vgl. zum EWR-Recht und schweizerischen Recht unten Abschnitte c und d; siehe zur 
Konstitutionalisierung verfassungswidriger Gesetzesvorschriften 5. 65. 
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