Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
über den Europäischen Wirtschaftsraum stellt Art. 67 Abs. 3 LV spe- 
zielle Kundmachungsregeln auf. 
Das chronologische Landesgesetzblatt ist für den Gebrauch im Alltag 
unpraktisch. Eine nach sachlichen Kriterien gegliederte systematische 
Gesetzessammlung ist benutzerfreundlicher. Aus diesem Grunde kennt 
das Fürstentum Liechtenstein eine der Schweiz nachgebildete systema- 
tische Gesetzessammlung, die “Systematische Sammlung der liechten- 
steinischen Rechtsvorschriften (LR)”. Die in Kraft stehenden Rechts- 
vorschriften können damit viel leichter aufgefunden, und entsprechende 
Änderungen können ohne grossen Aufwand festgestellt werden. Die sy- 
stematische Rechtssammlung ist eine Dienstleistung des Staates, die 
keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Aufnahme oder das Weglassen 
von Bestimmungen in der systematischen Gesetzessammlung bedeutet 
deshalb nicht deren Gültigkeit oder deren Aufhebung!?!. 
Das internationale Recht wird ebenfalls in einem eigenen systematischen 
Gesetzesverzeichnis greifbar gemacht. Die LR-Nummer des internationa- 
len Rechts erhält eine Null vorangestellt. Die Gliederung für das interna- 
tionale Recht entspricht vollständig jener für das Landesrecht. Auch das 
internationale Recht soll nach innerstaatlichem Recht kundgemacht wer- 
den. Im Unterschied zum Landesrecht hängt die völkerrechtliche Ver- 
bindlichkeit der unmittelbar anwendbaren Staatsverträge nicht von einer 
allfälligen Kundmachung ab. Denn nach Art. 27 WVK!? kann sich eine 
Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nicht- 
erfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Damit braucht ein nachträg- 
licher Beitritt weiterer Staaten zu einem Vertrag nicht im Landesgesetzblatt 
publiziert zu werden, damit dieser Beitritt rechtswirksam wird!??, 
b) Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Kundmachung 
Im Zollanschlussvertrag mit der Schweiz hat sich Liechtenstein ver- 
pflichtet, gewisse Rechtsvorschriften zu übernehmen. In diesem Zusam- 
menhang haben sich gewichtige Probleme ergeben, die in mehreren 
21 So der richtige Hinweis in der Systematischen Sammlung der liechtensteinischen 
Rechtsvorschriften 1995/96, 5. 6. 
122 Wiener Konvention vom 23.5.1969 über das Recht der Verträge, für Liechtenstein am 
10.3.1990 in Kraft getreten, LR 0.121, LGBl, 1990/71. 
123 Vol, grundlegend StGH 1993/6, Urteil vom 23.11.1993, LES 1994, 5. 41 (45 f.). 
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