Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Kundmachung 
III. Kundmachung 
1. Pflicht zur Kundmachung der Erlasse 
Die gültig zustandegekommenen rechtsetzenden Erlasse auf Verfas- 
sungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe müssen publiziert werden; sie 
können ansonsten nicht rechtsgültig werden!!®, Die Publikation der Er- 
lasse ist Gültigkeitserfordernis. Der Staat ist verpflichtet, die Gesetze zu 
veröffentlichen und vor der formrichtigen Veröffentlichung kann kein 
Erlass Rechtswirkungen entfalten!!‘, Wenn nichts anderes vorgesehen 
wird, tritt das jeweilige Gesetz nach Art. 67 Abs. 1 LV acht Tage nach 
der Kundmachung in Kraft; in der Praxis ordnet die Regierung das In- 
krafttreten meist am Kundmachungstag an!!7, Nach der Publikation und 
der Inkraftsetzung eines Erlasses kann sich niemand darauf berufen, er 
hätte den Erlass nicht gekannt. Es gilt dann die unter Umständen 
problematische!!® Fiktion allgemeiner Gesetzeskenntnis!!®. 
2. Praxis der Kundmachung gemäss Kundmachungsgesetz 
a) Landesgesetzblatt, Amtliches Sammelwerk und systematische 
Gesetzessammlung 
Das Fürstentum Liechtenstein besitzt eine chronologische Gesetzes- 
sammlung, in der die Erlasse laufend publiziert werden. Die Rechts- 
erlasse werden im nach Bedarf in Vaduz ausgegebenen “Landesgesetz- 
blatt” (seit 1865) veröffentlicht. Schliesslich besteht für die vor dem 
1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften ein “Amtliches Sammel- 
werk” (ASW) in bereinigter Form!2, Im Hinblick auf die Abkommen 
5 Vgl. Art. 65 Abs. 1 LV, Art. 3 lit. c KmG; VBI 1995/35, Entscheidung vom 30.8.1995, 
LES 1995, 144 (147); SEGH 1988/22 und 1989/1, Urteil vom 2.11.1989, LES 1990, 5. 1 
(6 f.); SCGH 1974/8, Urteil vom 27.5.1974, ELG 1973-78, S. 370 (371). 
'16 Vgl. VBI 1995/35, Entscheidung vom 30.8.1995, LES 1995, S. 144 (146). 
'7 Vgl. Hoch, S. 225. N 
"8 Vgl. Heinz Josef Stotter, Rechtsnormenflut — Rechtswissen — Rechtsbewusstsein. Über- 
legungen zu einem richterlichen Unbehagen, LJZ 1984, S. 16 ff.; Theo Mayer-Maly, 
Rechtsnormenflut und Rechtsbewusstsein, LJZ 1986, 5. 1 ff. (3). 
'9 Vgl. $ 2 ABGB, der für die gesamte Rechtsordnung gilt. 
20 Vgl. Art. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes vom 5.10.1967, LGBl. 1967/34, LR 170.52. 
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