Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
sionen über ihre Obliegenheiten instruiert. Bei diesen Weisungen und 
Instruktionen handelt es sich um behördenverbindliche Verwaltungs- 
verordnungen, welche für eine einheitliche Auslegung der einschlägigen 
Gesetzesbestimmungen sorgen und dadurch den reibungslosen Ablauf 
der Wahlen und Abstimmungen ermöglichen”?. Ferner erlässt die Regie- 
rung gemäss Art. 105 VZV Weisungen über die Durchführung von 
Geschwindigkeitskontrollen’?; es handelt sich dabei ebenfalls um Ver- 
waltungsverordnungen. Schliesslich ist das nicht veröffentlichte Sub- 
missionsreglement vom 12. Mai 19937* gemäss Art. 22 eine interne Wei- 
sung, die keine Rechte und Pflichten begründet, auf welche sich Dritt- 
personen berufen können. Das Submissionsreglement enthält zum Teil 
“allgemeine Vertragsbestimmungen, die mit den ‘allgemeinen Geschäfts- 
bedingungen’ für private Vertragskontrahenten vergleichbar sind, und 
im übrigen interne Weisungen an die vergebende Behörde (Regierung) 
über die Ausübung der ihr eingeräumten Privatautonomie””>, 
Verwaltungsverordnungen, die für untere Instanzen verbindlich sind, 
müssen von der übergeordneten Instanz ausgehen. Es ist allerdings 
möglich, dass auch Richtlinien internationaler Kommissionen, die hier- 
archisch nicht übergeordnet sind, die Rolle von Verwaltungsverordnun- 
gen übernehmen können. So werden beispielsweise die Richtlinien über 
Administrativmassnahmen der Internationalen Kommission für Stras- 
senverkehr bei der Landespolizei zu Recht befolgt’. 
Verwaltungsverordnungen sind keine, jedenfalls keine klassischen 
Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine allgemeinverbind- 
lichen Rechtsnormen enthalten und keine Pflichten oder Rechte der Pri- 
7 In VBI 1979/3, Entscheidung vom 25./25.1.1979, LES 1981, S. 12 (13) hat die Verwal- 
tungsbeschwerdeinstanz. den unrichtigen Schluss gezogen, es handele sich dabei nicht 
unbedingt um Verwaltungsverordnungen, sondern um “blosse Instruktionen”. Die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz verkennt dabei den Charakter von Verwaltungsver- 
ordnungen; sie sind gerade solche Instruktionen. 
Vgl. RB 5025/84/89, VBI 1994/12, Entscheidung vom 27.4.1994, LES 1994, S. 126 (127). 
Das Submissionsreglement vom 12.5.1992 ist ebenfalls eine Verwaltungsverordnung, 
vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend 
die Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstlei- 
stungsaufträge vom 7.2.1996, S. 8, vgl. dazu auch S. 153 f. 
Es ist freilich nicht konsequent, wenn für das Submissionsreglement eine Ordnungs- 
nummer LR 172.050.11 vergeben wird. Der systematischen Sammlung der liech- 
tensteinischen Rechtsvorschriften kommt indes keinerlei Rechtskraft zu, so dass die 
Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vorschriften bedeutungslos ist. 
75 VBI 1996/4, Entscheidung vom 3.4.1996, LES 1996, S. 138 (140). 
% Vgl. VBI 1980/29, Entscheidung vom 22.10.1980, LES 1982, S. 171. 
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