Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Geschriebene Rechtsquellen 
Staatsverträge und die in Art. 2 des Gesetzes ausdrücklich aufgezählten 
Verordnungen und Hof-(Kanzlei-J)dekrete. 
In der Lehre wird dem formellen Gesetz häufig das materielle Gesetz 
gegenübergestellt. Dieses bezeichnet nichts anderes als einen generell- 
abstrakten Rechtssatz, unabhängig davon, ob er sich auf der Stufe der 
Verfassung, des formellen Gesetzes oder der Verordnung befindet’. Das 
materielle Gesetz bezeichnet damit eine Qualität aller Rechtsquellen; es 
ist aber keine Rechtsquelle im Stufenbau der Rechtsordnung. 
4. Verordnungen“ 
Bei Verordnungen handelt es sich regelmässig um materielle Gesetze 
(also Rechtssätze), welche nicht auf dem Weg der Verfassungs- oder Ge- 
setzgebung erlassen worden sind®!. Sie stehen in der Hierarchie der 
Normen unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes. Die Verordnungen 
werden in der Praxis unterschiedlich bezeichnet; so als Reglement, 
Benutzungsordnung, Weisung, Dienstanweisung, Beschluss, autonome 
Satzung oder Bauordnung“. Die Kategorie der Verordnung übernimmt 
gewissermassen die Funktion eines Auffangbeckens von Rechtsquellen, 
die weder auf der Verfassungs- noch auf der Gesetzesstufe stehen. In 
diesem Sinn steht das alte, vorbestandene Hausrecht des Fürstlichen 
Hauses Liechtenstein - soweit es sich nicht auf die Materien des Art. 3 
LV beschränkt und nicht der staatlichen Gesetzgebung widerspricht — 
lediglich auf der Stufe der Verordnung®. 
% Vgl. VBI 1995/75, Entscheidung vom 17.12.1996, LES 1997, S. 95 (96); VBI 1969/29, 
Entscheidung vom 21.1.1970, ELG 1967-72, S. 7; Antoniolli/Koja, S. 149; Merkl, 5. 7, 
100, 168; differenzierter Wolff I, S. 105. Die schweizerische Lehre bezeichnet — anders 
als die österreichische und deutsche Lehre — die Rechtssätze der Verfassung nicht als 
materielle Gesetze, vgl. Häfelin/Müller Nr. 85. 
» Vgl. Antoniolli/Koja, S. 149. 
% Vgl. dazu die grundlegenden Ausführungen in der Dissertation Schurti sowie in dessen 
Beitrag in LPS 21: Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 233 ff. 
Vgl. SCGH 1978/12, Urteil vom 11.12.1978, S. 8, nicht veröffentlicht; Otto Mayer, zitiert 
bei Merkl, S. 119; Wolff I, S. 116; Adamovich/Funk, S. 252 f.; Antoniolli/Koja, S. 154 f. 
Bauordnungen der Gemeinden sind Verordnungen, vgl. StGH 1976/7, Urteil vom 
(0.1.1977, Stotter, Verfassung, S. 60 f., Ziff. 2; StGH 1975/7, Entscheidung vom 
15.9.1975, Stotter, Verfassung, S. 71 f., Ziff. 16. 
Das neue Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26.10.1993 LGBl. 
1993/100, LR 111.0. ist wegen seines verfassungswidrigen Zustandekommens insgesamt 
als nichtig anzusehen. Aus diesem Grunde besteht das bisherige Hausrecht des Fürst- 
lichen Hauses fort, vgl. S. 41 ff. 
33 
4°
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.