Rechtsquellen
terhin als formelle Gesetze in Kraft. Die von Art. 113 LV vorgesehene
Rechtsüberleitung? sorgt nur dafür, dass die inhaltlich mit der Landes-
verfassung im Widerspruch stehenden Bestimmungen als aufgehoben
gelten. Dagegen bleiben Bestimmungen, die in einem Verfahren be-
schlossen worden sind, das nach der neuen Rechtsordnung nicht mehr
zulässig ist, weiterhin in Kraft. Denn eine Nachfolgerechtsordnung kann
nicht per Stichtag, gewissermassen über Nacht, geschaffen werden. Die
Rechtsüberleitung dient der Rechtssicherheit wie der Staatsgerichtshof in
einem Gutachten vom 5. Mai 1960 anschaulich dargelegt hat*:
“Für die Gültigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung ist nach all-
gemeiner Rechtsansicht nicht massgebend, ob die gesetzgebende Ge-
walt, die beim Erlass des Gesetzes zuständig war, sich ändert. Würde
man gegenteiliger Ansicht sein, so wäre z.B. das in Liechtenstein gül-
tige Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch schon längst ausser Kraft ge-
treten. Im Zeitpunkt der Einführung des ABGB war Liechtenstein
eine absolute Monarchie, erhielt einige Jahre später eine landständi-
sche Verfassung, 50 Jahre später wurde es eine konstitutionelle Mo-
narchie und seit 1921 gilt die heutige Verfassung. Bei allen Änderun-
gen der Verfassung änderte sich auch die gesetzgebende Gewalt. Oder
ein anderes Beispiel: das in Liechtenstein noch teilweise gültige Han-
delsgesetzbuch vom 16. September 1865 wurde ... auf Grund der Mit-
gliedschaft im Deutschen Bund eingeführt. Der Deutsche Bund en-
dete 1866, doch das HGB blieb weiterhin in Kraft. Das bekannteste
Beispiel auf diesem Gebiete ist folgendes: Nach Ausbruch des ersten
Weltkrieges erliess Österreich-Ungarn ein Kriegsermächtigungsge-
setz und auf Grund dieses Kriegsermächtigungsgesetzes wurden die
drei Teilnovellen zum ABGB zum Gesetze erklärt und sie sind seither
in Österreich Bestandteil des ABGB”.
Die besonderen Regelungen des Rechtsbereinigungsgesetzes” bleiben
vorbehalten. Es hat sämtliche vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechts-
vorschriften ausser Kraft gesetzt. Ausgenommen davon sind einzig die
4 Vgl. Adamovich/Funk, S. 231 f.
5 Vgl. Adamovich/Funk, S. 232.
*%* ELG 1955-61, S. 145 (146). Im Bereich des Organisationsrechts ist die Staatsorgani-
sation an das neue Organisationsrecht anzupassen, vgl. Gutachten des SSGH vom
14.12.1961, ELG 1962-67, S. 179 (183).
57 Vom 5.10.1967, LGBl. 1967/34, LR 170.52, Art. 1 und 3.
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