Geschriebene Rechtsquellen
dem Ergebnis der Gesetzgebung (durch Begriffe wie “Gesetz(e)”3,
“gesetzlich”, “gesetzmässig”, “in Gemässheit der Gesetze”, “ist ge-
setzlich zu regeln”? oder “wird durch das Gesetz bestimmt”). Ander-
seits nennt die Verfassung die einzelnen Teilzuständigkeiten der Staats-
organe im Gesetzgebungsverfahren, indem sie die in der Reihenfolge
hintereinander geschalteten Zuständigkeiten nennt:
(1) Art. 64 (Gesetzesinitiativrecht);
(2) Art. 62 lit. a und 65 Abs. 1 Satz 1 (Mitwirkung des Landtages an der
Gesetzgebung);
(3) Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 (Referendum);
(4) Art. 9 (Sanktion des Landesfürsten);
(5) Art. 65 Abs. 1 Satz 2 und Art. 85 LV (Gegenzeichnung und Kund-
machung).
Die Verfassung grenzt also die einzelnen Zuständigkeiten zum Erlass
von Gesetzen vom Gesetzgebungsprozess als solchem und den daraus
resultierenden Gesetzen ab. Hätte der Verfassungsgeber die Kompetenz
zur Änderung der vorbestandenen Hausgesetze im Bereich des Art. 3
LV ebenfalls auf das Fürstenhaus übertragen, so müsste daher Art. 3 LV
in Übereinstimmung mit dem sonst in der Verfassung praktizierten Sy-
stem wie folgt lauten:
“Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Voll-
jährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommen-
denfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der
Form von Hausgesetzen geordnet”.
Im aktuellen Verfassungstext fehlt indessen gerade der kursiv gestellte
Einschub. Die nach Art. 3 LV verfassungswesentlichen Materien der
Hausgesetze können demnach nur mit Zustimmung des Verfassungs-
pebers gemäss Art. 111 Abs. 2 LV abgeändert werden?. Der Erlass von
3 Vgl. z.B. Art. 25 Satz 1 LV oder Art. 78 Abs. 14 LV.
* Vgl. Art. 34 Abs. 2 LV.
5 Vgl. z.B. Art. 45 Abs. 1 LV.
% Vgl. z.B. Art. 33 Abs. 2 LV, vgl. auch Art. 78 Abs. 1 LV.
7 Vgl. z.B. Art. 34 Abs. 2 LV.
# Vgl. z.B. Art. 35 Abs. 2 LV.
»% Vgl. Kieber, S. 322; Steger, Fürst, S. 52 ff.; Batliner, Verfassungsrecht, S. 22 f., Anm. 8.
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