Rechtsquellen
Erbprinzen sowie die Vormundschaft beschränken? Der übrige von
Art. 3 LV nicht erfasste Inhalt allfälliger Hausgesetze hat keinen
Verfassungsrang. Es handelt sich dabei um autonomes Satzungsrecht des
Fürstenhauses?, das selbstverständlich der staatlichen Gesetzgebung
nicht widersprechen darf. Das Rechtsbereinigungsgesetz lässt diese
korporativen Familiensatzungen des Fürstlichen Hauses Liechtenstein
unberührt?®.
Die Zuständigkeit zur Änderung der Hausgesetze, soweit sie die Ma-
terien gemäss Art. 3 LV betreffen, ist kontrovers?'. Falls das Erfordernis
der Mitwirkung des Landtages und gegebenenfalls des Volks angenom-
men wird, so bleibt die Frage, ob der Landtag die Vorlage wie ein Ver-
fassungsgesetz (Art. 111 Abs. 2 LV), wie ein einfaches Gesetz (Art. 65 f.
LV) behandeln oder ihr bloss zustimmen muss. Der Landtag hat seit
1862 allen hausgesetzlichen Änderungen gemäss Art. 3 LV die einhellige
Zustimmung erteilt. Ausgenommen von dieser historisch stets befolgten
Praxis ist allein das neue Hausgesetz von 1993, das weder das Regie-
rungskollegium noch den Landtag passiert hat. Der Verweis des Art. 3
LV, wonach die materiellen Regelungen über die erbliche Thronfolge,
die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen und vorkom-
mendenfalls die Vormundschaft durch Hausgesetze geordnet werden,
lässt keinesfalls den Schluss zu, dass der Verfassungsgeber von 1921 die
Kompetenz zur Änderung dieser materiellen hausgesetzlichen Bestim-
mungen vom üblichen (Verfassungs-)Gesetzgebungsprozess ausgenom-
men hat. Die besondere Regelung von Art. 3 LV lässt eine derart exten-
sive Auslegung nicht zu. Dies zeigt gerade ein begrifflicher Vergleich.
Die Verfassung unterscheidet im Zusammenhang mit der ordentlichen
Gesetzgebung einerseits genau zwischen dem formalen Prozess der Ge-
setzgebung (durch Begriffe wie “im Wege der Gesetzgebung”) und
8 Vgl. Landtagsprotokoll vom 31.10.1995, S. 1638-1650; Steger, Fürst, S. 46; Steger er-
wähnt, dass sich die Hausgesetze auf die von Art. 3 aufgeführten Materien zu beschrän-
ken hätten, vgl. S. 55; Friedrich Kleinwächter, Die neueste Rechtsentwicklung im Für-
stentum Liechtenstein, ZSR 1923, S. 356 ff. (368); Loebenstein, Besonderheiten, S. 11 f.
Vgl. zur Publikation der Hausgesetze den Anhang der Interpellationsbeantwortung.
” Vgl. Kieber, S. 321; Loebenstein, Stellvertretung, S. 82; Interpellationsbeantwortung, S. 23.
© Vgl. Art. 4 des Rechtskraftgesetzes vom 5.10.1967, LGBl. 1967/34, LR 170.52.
"Vgl. Kieber, S. 322, Anm. 14 m.w.H.
” Gemäss Art. 67 Abs. 2, 82 oder 108 LV. Ferner: “trifft die Gesetzgebung” gemäss Art.
44 Abs. 2 LV oder “im Wege zu erlassender Gesetze” gemäss Art. 24 Abs. 1 LV.
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