Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundbegriffe 
“Bei allem geschichtlichen und örtlichen Wechsel (der) Rechtssatz- 
formen haben sich gewisse Typen herausgebildet, die in jeder einzel- 
staatlichen Rechtsordnung der Gegenwart wiederzukehren pflegen. 
Die Verfassung ist die positivrechtliche Grundlage der gesamten 
Rechtsordnung und Erzeugungsregel für das übrige Recht. Die 
Rechtssatzform, die sie immer unmittelbar delegiert, ist das formelle 
Gesetz. (...) Die Verfassung oder das Gesetz delegieren die Verord- 
nung. Das Gesetz oder die Verordnung delegieren hinwiederum die 
individuellen Justiz- und Verwaltungshandlungen, und zwar gleicher- 
weise Akte, die im Einzelfalle Recht schaffen, wie auch scheinbar rein 
tatsächliche, dank der rechtlichen Zulassung jedoch ebenfalls recht- 
lich relevante Akte.” 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat den Stufenbau der Rechtsord- 
nung als ein wesentliches Prinzip der liechtensteinischen Rechtsordnung 
bezeichnet: “Auf Grund der Verfassung ergehen regelmässig zunächst 
Gesetze, die allenfalls durch Verordnungen näher ausgeführt werden. 
Auf Grund der Gesetze und der in ihrer Durchführung erlassenen Ver- 
ordnungen werden dann die konkreten Vollzugsakte gesetzt, die je nach 
der Stellung des zur Vollziehung berufenen staatlichen Organs entweder 
Akte der Gerichtsbarkeit oder solche der Verwaltung sind”. Das jeweils 
höherstufige Recht geht dem minderstufigen Recht vor. Der Stufenbau 
der Rechtsordnung ergibt sich aus dem Kriterium der derogatorischen 
Kraft des jeweils übergeordneten Rechts®. Die Verfassung steht deshalb 
an der Spitze der Rechtsordnung; dies gilt insbesondere auch für Liech- 
tenstein, wie Batliner festgestellt hat?: “Der normative rechtliche Vor- 
rang der Verfassung durchzieht wie ein roter Faden die Verfassungs- 
texte!®, Alle anderen Normen und Staatsakte haben sich nach der Ver- 
fassung auszurichten”. 
7 VBI 1969/29, Entscheidung vom 21.1.1970, ELG 1967-72, 5. 7. 
3 Vgl. Mayer/Walter, Bundesverwaltungsrecht Nr. 9. 
? Vgl. Batliner, Verfassungsrecht, S. 22, 29. 
9 Batliner verweist an dieser Stelle zu Recht auf die folgenden Bestimmungen: Art. 2, 7 
Abs. 1, 11, 13 Abs. 1, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 54, 62 lit. a und g, 64 Abs. 3 
und 4, 66 Abs. 2, 74 lit. a und e, 78 Abs. 1, 88, 92 Abs. 2, 104, 107, 109 sowie 111-114 
UL. 
rg
	        

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