Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
f3 Rechtsquellen 
I. Grundbegriffe 
Rechtsquellen sind als Entstehungsquellen des Rechts diejenigen For- 
men, in denen die Rechtssätze einer Rechtsgemeinschaft zutage treten!. 
Es handelt sich demnach um die Verfassung, das formelle Gesetz und die 
Verordnung als Typen von Rechtssatzformen. Im Sinne von Erkenntnis- 
quellen versteht man unter den Rechtsquellen jene technischen Behelfe 
wie das Landesgesetzblatt, in denen Rechtsvorschriften publiziert wer- 
den?. Die Rechtssätze können sich also in der Verfassung, den Gesetzen, 
den Verordnungen, als ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze 
oder als Richterrecht äussern. 
Rechtssätze sind generell-abstrakte Normen, welche sich an die All- 
gemeinheit wenden (generell) und eine Vielzahl von Sachverhalten (ab- 
strakt) ordnen?. In inhaltlicher Hinsicht legen materielle Rechtssätze 
(= materielle Gesetze‘) Rechte und Pflichten von natürlichen und Juri- 
stischen Personen fest. Sie regeln also Verhaltenspflichten durch Ge- 
und Verbote, sie ermächtigen zu bestimmten Handlungen oder erlauben 
grundsätzlich verbotene Tätigkeiten unter gewissen Bedingungen. Or- 
ganisations- und Verfahrensrechtssätze befassen sich als formelles Recht 
mit der Organisation und dem Verfahren der Behörden. Das Verfah- 
rensrecht bestimmt das Vorgehen der Behörden bei der Anwendung des 
materiellen Verwaltungsrechts®. 
Die liechtensteinische Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut; sie 
gliedert sich in den “Stufenbau der Rechtsordnung ”®. Adolf Merkl, der 
Schöpfer dieses Begriffs, hat diese Hierarchie, die von der Verfassung bis 
hin zur Verfügung und zum Realakt reicht, anschaulich beschrieben: 
! Vgl. Merk], S. 98; Antoniolli/Koja, S. 144 f.; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 9. 
* Vgl. Antoniolli/Koja, S. 145. 
Vgl. Schurti, S. 23 m.H.; Wolff I, S. 104, Antoniolli/Koja, S. 146 f.; Häfelin/Müller 
Nr. 84. 
Vgl. dazu unten 5. 45. 
Vgl. Adamovich/Funk, S. 48; und auch 5. 241 ff. 
Vgl. Merkl, S. 157 ff. (172). Die Hervorhebungen im folgenden Zitat stammen nicht von 
Merkl; vgl. auch Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 248 f.; Batliner, Schich- 
ten, S. 295. 
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