Rechtsquellen
f3 Rechtsquellen
I. Grundbegriffe
Rechtsquellen sind als Entstehungsquellen des Rechts diejenigen For-
men, in denen die Rechtssätze einer Rechtsgemeinschaft zutage treten!.
Es handelt sich demnach um die Verfassung, das formelle Gesetz und die
Verordnung als Typen von Rechtssatzformen. Im Sinne von Erkenntnis-
quellen versteht man unter den Rechtsquellen jene technischen Behelfe
wie das Landesgesetzblatt, in denen Rechtsvorschriften publiziert wer-
den?. Die Rechtssätze können sich also in der Verfassung, den Gesetzen,
den Verordnungen, als ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze
oder als Richterrecht äussern.
Rechtssätze sind generell-abstrakte Normen, welche sich an die All-
gemeinheit wenden (generell) und eine Vielzahl von Sachverhalten (ab-
strakt) ordnen?. In inhaltlicher Hinsicht legen materielle Rechtssätze
(= materielle Gesetze‘) Rechte und Pflichten von natürlichen und Juri-
stischen Personen fest. Sie regeln also Verhaltenspflichten durch Ge-
und Verbote, sie ermächtigen zu bestimmten Handlungen oder erlauben
grundsätzlich verbotene Tätigkeiten unter gewissen Bedingungen. Or-
ganisations- und Verfahrensrechtssätze befassen sich als formelles Recht
mit der Organisation und dem Verfahren der Behörden. Das Verfah-
rensrecht bestimmt das Vorgehen der Behörden bei der Anwendung des
materiellen Verwaltungsrechts®.
Die liechtensteinische Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut; sie
gliedert sich in den “Stufenbau der Rechtsordnung ”®. Adolf Merkl, der
Schöpfer dieses Begriffs, hat diese Hierarchie, die von der Verfassung bis
hin zur Verfügung und zum Realakt reicht, anschaulich beschrieben:
! Vgl. Merk], S. 98; Antoniolli/Koja, S. 144 f.; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Nr. 9.
* Vgl. Antoniolli/Koja, S. 145.
Vgl. Schurti, S. 23 m.H.; Wolff I, S. 104, Antoniolli/Koja, S. 146 f.; Häfelin/Müller
Nr. 84.
Vgl. dazu unten 5. 45.
Vgl. Adamovich/Funk, S. 48; und auch 5. 241 ff.
Vgl. Merkl, S. 157 ff. (172). Die Hervorhebungen im folgenden Zitat stammen nicht von
Merkl; vgl. auch Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 248 f.; Batliner, Schich-
ten, S. 295.
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