Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht
Gemäss Art. 11 LV ernennt der Landesfürst die Beamten auf Vor-
schlag der Regierung. Die Angestellten werden von der Regierung allein
gewählt. Allerdings hat der Landesfürst seit 1968 auf sein Beamten-
ernennungsrecht faktisch verzichtet? heute verzichtet er von Jahr zu
Jahr mit entsprechenden Schreiben an die Regierung darauf. Dieser Ver-
zicht auf eine Organkompetenz ist freilich rechtlich ohne Bedeutung:
Der Landesfürst könnte seine Kompetenz jederzeit an sich ziehen, da sie
sich aus der Landesverfassung ergibt. Unabhängig von der Ernennungs-
art wird das Anstellungsverhältnis durch das öffentliche Recht gere-
gelt?. Das Staatspersonal erfüllt öffentliche Aufgaben im Interesse des
Staates. Es untersteht in diesem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis
besonderer Treue und ist zu Gehorsam gegenüber dem Gemeinwesen
verpflichtet? Dies bedeutet, dass die übergeordnete Instanz eine Be-
fehls- und Disziplinargewalt über das Staatspersonal besitzt?®.
2. Ausgabe von Postwertzeichen
Nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die mit dem Postbetrieb
“verbundene Verwaltung, soweit sich diese auf die Herstellung, Ausgabe
und Verwendung von Postwertzeichen erstreckt, privatwirtschaftlicher
Natur”*, Denn hier würden die Organe der Postwertzeichenverwaltung
ohne Befehls- und Zwangsgewalt dem Postkunden privatwirtschaftlich
gegenübertreten. Es ist allerdings fraglich, ob diese Argumentation einer
kritischen Beurteilung standhält. Beim Verkauf von Postwertzeichen
handelt es sich nicht um das Anbieten eines beliebigen Gutes, sondern
um den Verkauf von Wertzeichen, die in klassischer Weise staatliche Ho-
heitsgewalt ausdrücken*!, Die Regierung hat als Reaktion auf den vom
Staatsgerichtshof am 28. August 1978 entschiedenen Streitfall®? eine Ver-
% Vgl. Ritter, Beamtenrecht, S. 97 f.
7 Vgl. StGH 1980/9, Gutachten vom 30.10.1980, LES 1982, S. 8 (9).
» Vgl. Art. 4 BeAG.
» Vgl. Art. 93 lit. a LV, Art. 8 BeAG.
© Vgl. Art. 5 Abs. 1 des Postvertrages, LGBl. 1922/8 und StGH 1981/12, Urteil vom
28.8.1981, LES 1982, S. 125; so auch Pappermann, S. 101.
Vgl. zur Geschichte und zur Bedeutung der Briefmarken für Liechtenstein Ralph Kel-
lenberger, Kultur und Identität im kleinen Staat: das Beispiel Liechtenstein, Bonn 1996,
S. 220-226.
Vgl. StGH 1981/12, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 125.
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