Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht 
Gemäss Art. 11 LV ernennt der Landesfürst die Beamten auf Vor- 
schlag der Regierung. Die Angestellten werden von der Regierung allein 
gewählt. Allerdings hat der Landesfürst seit 1968 auf sein Beamten- 
ernennungsrecht faktisch verzichtet? heute verzichtet er von Jahr zu 
Jahr mit entsprechenden Schreiben an die Regierung darauf. Dieser Ver- 
zicht auf eine Organkompetenz ist freilich rechtlich ohne Bedeutung: 
Der Landesfürst könnte seine Kompetenz jederzeit an sich ziehen, da sie 
sich aus der Landesverfassung ergibt. Unabhängig von der Ernennungs- 
art wird das Anstellungsverhältnis durch das öffentliche Recht gere- 
gelt?. Das Staatspersonal erfüllt öffentliche Aufgaben im Interesse des 
Staates. Es untersteht in diesem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis 
besonderer Treue und ist zu Gehorsam gegenüber dem Gemeinwesen 
verpflichtet? Dies bedeutet, dass die übergeordnete Instanz eine Be- 
fehls- und Disziplinargewalt über das Staatspersonal besitzt?®. 
2. Ausgabe von Postwertzeichen 
Nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die mit dem Postbetrieb 
“verbundene Verwaltung, soweit sich diese auf die Herstellung, Ausgabe 
und Verwendung von Postwertzeichen erstreckt, privatwirtschaftlicher 
Natur”*, Denn hier würden die Organe der Postwertzeichenverwaltung 
ohne Befehls- und Zwangsgewalt dem Postkunden privatwirtschaftlich 
gegenübertreten. Es ist allerdings fraglich, ob diese Argumentation einer 
kritischen Beurteilung standhält. Beim Verkauf von Postwertzeichen 
handelt es sich nicht um das Anbieten eines beliebigen Gutes, sondern 
um den Verkauf von Wertzeichen, die in klassischer Weise staatliche Ho- 
heitsgewalt ausdrücken*!, Die Regierung hat als Reaktion auf den vom 
Staatsgerichtshof am 28. August 1978 entschiedenen Streitfall®? eine Ver- 
% Vgl. Ritter, Beamtenrecht, S. 97 f. 
7 Vgl. StGH 1980/9, Gutachten vom 30.10.1980, LES 1982, S. 8 (9). 
» Vgl. Art. 4 BeAG. 
» Vgl. Art. 93 lit. a LV, Art. 8 BeAG. 
© Vgl. Art. 5 Abs. 1 des Postvertrages, LGBl. 1922/8 und StGH 1981/12, Urteil vom 
28.8.1981, LES 1982, S. 125; so auch Pappermann, S. 101. 
Vgl. zur Geschichte und zur Bedeutung der Briefmarken für Liechtenstein Ralph Kel- 
lenberger, Kultur und Identität im kleinen Staat: das Beispiel Liechtenstein, Bonn 1996, 
S. 220-226. 
Vgl. StGH 1981/12, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 125. 
41 
36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.