Richtpunkte einer Totalrevision
pflegegesetz umzugiessen. Dabei müsste, wie in Österreich, das Verwal-
tungsstrafverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren aus dem allge-
meinen Verfahrensgesetz herausgenommen und in eigenen Spezialgeset-
zen geordnet werden?. Eine derartige Revision stellte sicher, dass die
beschränkten Ressourcen optimal genutzt werden und dass vor allem
die wertvolle Erfahrung aus dem Umgang mit dem Landesverwaltungs-
pflegegesetz in Verwaltung und Anwaltschaft bewahrt bleibt.
23 Vgl. namentlich die je 1991 wiederverlautbarten Verwaltungsstraf- und Verwaltungs-
vollstreckungsgesetze.
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