Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Ausblick: Revision des Landesverwaltungspflegegesetzes 
streitigen als auch des streitigen Verwaltungsverfahrens. In organisatori- 
scher Hinsicht hat sich Liechtenstein ebenfalls stark von Österreich lei- 
ten lassen. In Österreich besteht mit dem 1875 gegründeten Ver- 
waltungsgerichtshof ein ständiges allgemeines Verwaltungsgericht. In 
Liechtenstein existiert als allgemeines Verwaltungsgericht zwar die Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz, wobei besondere Rechtsprechungskom- 
petenzen dem als Verwaltungsgerichtshof arbeitenden Staatsgerichtshof 
vorbehalten sind. Der Staatsgerichtshof ist dem Österreichischen 
Verfassungsgerichtshof nachgebildet??. Insgesamt ist das liechtensteini- 
sche Modell also stark von Österreich beeinflusst. 
Die Erfahrungen in den Schweizer Kantonen lehren es, dass die To- 
talrevision eines Verfahrensgesetzes vorsichtig angegangen werden soll. 
Die Verfahrensgesetze sollen letztlich das materielle Recht zur Entfal- 
tung bringen. Von daher sind echte Totalrevisionen, welche mit der Tra- 
dition brechen, nur mit grösster Zurückhaltung durchzuführen. Eine 
solche Totalrevision ist gewiss dann nötig, wenn das Gesetz im 
betreffenden Verfahrensbereich derartige Missstände herbeigeführt hat, 
die nur mit einer radikalen Neuorientierung beseitigt werden können. 
Diese Situation ist in der liechtensteinischen Verwaltungsrechtspflege 
überhaupt nicht gegeben. Das Landesverwaltungspflegegesetz hat viele 
bewährte Rechtsinstitute implementiert, die es verdienen, fortgeführt zu 
werden. Wird nämlich zu Unrecht eine mindestens teilweise bewährte 
verwaltungsrechtliche Institution gänzlich beseitigt, so entsteht in den 
folgenden Jahren eine erhebliche Rechtsunsicherheit, bis sich die neuen 
Institute, welche die Nagelprobe erst bestehen müssen, eingebürgert ha- 
ben. Eine auf dem bisherigen Verfahrensrecht aufbauende Totalrevision 
nutzt hingegen die publizierte Rechtsprechung und die Erfahrungen 
von Verwaltung und Anwaltschaft mit dem bisherigen Gesetz, soweit es 
sich bewährt hat. 
Aus diesem Grunde liegt es viel näher, wenn Liechtenstein sich in der 
kommenden Revision am österreichischen Allgemeinen Verwaltungs- 
verfahrensgesetz (AVG) orientiert. Im wesentlichen ginge es darum, die 
für Liechtenstein nutzbaren Bestimmungen zusammen mit den beste- 
henden Besonderheiten, die im Landesverwaltungspflegegesetz kodifi- 
ziert sind, in ein neues, wesentlich gestraffteres Landesverwaltungs- 
22 So auch StGH 1985/11/V, Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, S. 88 (92). 
39797
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.