Ausgangslage
$ 18 Ausblick: Revision des Landesverwaltungs-
pflegegesetzes
I. Ausgangslage
Der Staatsgerichtshof hat in einem obiter dictum betreffend die Verbes-
serung des Rechtsschutzes im Bereich privatrechtlichen Handelns fol-
gendes festgehalten!:
“Indessen steht es dem Gesetzgeber frei, insoweit einen verbesserten
Rechtsschutz im Rahmen der dringend notwendigen Totalrevision
des über 70 Jahre alten und den modernen Anforderungen an ein Ver-
waltungsverfahrensgesetz längst nicht mehr genügenden Landesver-
waltungspflegegesetzes vorzusehen.”
Das Landesverwaltungspflegegesetz ist 1922 vom Landtag in grosser
Eile und offenbar ohne tiefgreifende Diskussion beschlossen worden.
Dabei hatte sich der Gesetzesredaktor Wilhelm Beck, der auf eine rasche
Umsetzung der Anforderungen des demokratischen Rechtsstaates be-
dacht war, weitestgehend von einem österreichischen Entwurf aus der
Zeit vor dem ersten Weltkrieg zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-
gesetz leiten lassen?. Das immer noch geltende, zuletzt 1991 wiederver-
lautbarte Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) fusst auf
diesen frühen Entwürfen. Es ergeben sich daher viele Parallelitäten zwi-
schen Landesverwaltungspflegegesetz und Allgemeinem Verwaltungs-
verfahrensgesetz?. Das Landesverwaltungspflegegesetz hat den Zweck
einer vorläufigen Grundlage für das Verwaltungsverfahren und die strei-
tige Verwaltungsrechtspflege zweifellos erfüllt. Es ist zwar seit 1922 et-
liche Male reformiert worden‘; doch stehen die grundlegenden Regelun-
gen bis heute unverändert in Kraft.
r
— StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (146).
Vgl. S. 20 ff.
Vgl. die Nachweise auf S. 22, Anm. 21.
Grössere Änderungen sind zu verzeichnen im Zusammenhang mit dem Erlass des Staats-
gerichtshofgesetzes vom 5.11.1925, LGBl. 1925/8 und mit dem Gesetz vom 9.5.1972
betreffend die Abänderung des Landesverwaltungspflegegesetzes, LGBl. 1972/35. Im
übrigen ist es nur bei punktuellen Änderungen und Aufhebungen geblieben.
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