Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Überprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes 
denn auch eine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit vor, und Art. 
104 LV gestattet es ausdrücklich, dass der Staatsgerichshof auch die Auf- 
gaben eines Verwaltungsgerichtshofes übernehmen kann. 
Fungiert der Staatsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Ver- 
waltungssachen, so finden die Vorschriften der Art. 90 ff. LVG über das 
Beschwerdeverfahren im allgemeinen Verwaltungsverfahren Anwen- 
dung!®, Ferner bestimmt das Staatsgerichtshofgesetz in Art. 40 Abs. 2, 
dass der Gerichtshof in diesem Fall “nur über Fragen des Rechts, nicht 
über Ermessensfragen zu entscheiden” hat. Ermessensüberschreitung 
und -missbrauch sind indessen als Rechtsfragen prüfbar!*, Daraus wird 
deutlich, dass die der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ermöglichte 
Ermessensprüfung!* mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängt. Dem 
Staatsgerichtshof steht eine solche Aufsichtstätigkeit und damit die 
Ermessensprüfung nicht zu. Der Staatsgerichtshof ist auch an den Sach- 
verhalt gebunden und kann ihn nicht überprüfen!*, Er wird somit auf 
eine Kompetenz, wie sie ein zweitinstanzliches Verwaltungsgericht be- 
sitzt, beschränkt!*. Amtet der Staatsgerichtshof als einzige verwaltungs- 
gerichtliche Instanz, so müsste er eigentlich auch den Tatbestand über- 
prüfen können!®, Denn ein nach Art. 43 LV effektives Beschwerderecht 
erfordert stets eine gerichtliche Kontrolle des Sachverhalts. 
Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs als Verwaltungsgerichtshof 
“umfasst gemäss Art. 90 Abs. 5 LVG i.V.m. Art. 17 SGHG auch alle mit 
einem solchen Verfahren zusammenhängenden prozessrechtlichen Ver- 
fügungen und Entscheidungen”, soweit “ein abgesondertes Rechtsmittel 
hiefür nicht vorgesehen ist”!®. 
14 Vgl. Art. 40 Abs. 1 StGHG, siehe aber zu den Abweichungen Ritter, S. 153 ff. 
14 Vgl. SEGH-Entscheidung vom 12.7.1950, Stotter, Verfassung, S. 233, Ziff. 3; SSGH vom 
12.7.1950, ELG 1947-1954, S. 240. Der Staatsgerichtshof unterscheidet in diesen Ent- 
scheidungen zu wenig zwischen Tatbestandsermessen aufgrund unbestimmter Rechts- 
begriffe (= Rechtsfragen) und dem echten Ermessen, vgl. dazu S. 182 ff., 192 ff. 
45 Vgl. S. 194 f. 
6 Vgl. StGH-Entscheidung vom 15.12.1948, Stotter, Verfassung, S. 233, Ziff. 1; SIGH 
1975/8, SCGH-Entscheidung vom 12.1.1976, Stotter, Verfassung, S. 235, Ziff. 8 und Art. 
25 Satz 2 SteG. 
97 Vgl. Ritter, S. 95. 
48 So die Sachlage in der Schweiz, vgl. Art. 105 OG und mit gewissen Einschränkungen 
auch in Österreich, vgl. Loebenstein, Gutachten, S. 34 m.H. 
#9 StGH 1981/11, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 123 (124). 
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