Überprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes
denn auch eine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit vor, und Art.
104 LV gestattet es ausdrücklich, dass der Staatsgerichshof auch die Auf-
gaben eines Verwaltungsgerichtshofes übernehmen kann.
Fungiert der Staatsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Ver-
waltungssachen, so finden die Vorschriften der Art. 90 ff. LVG über das
Beschwerdeverfahren im allgemeinen Verwaltungsverfahren Anwen-
dung!®, Ferner bestimmt das Staatsgerichtshofgesetz in Art. 40 Abs. 2,
dass der Gerichtshof in diesem Fall “nur über Fragen des Rechts, nicht
über Ermessensfragen zu entscheiden” hat. Ermessensüberschreitung
und -missbrauch sind indessen als Rechtsfragen prüfbar!*, Daraus wird
deutlich, dass die der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ermöglichte
Ermessensprüfung!* mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängt. Dem
Staatsgerichtshof steht eine solche Aufsichtstätigkeit und damit die
Ermessensprüfung nicht zu. Der Staatsgerichtshof ist auch an den Sach-
verhalt gebunden und kann ihn nicht überprüfen!*, Er wird somit auf
eine Kompetenz, wie sie ein zweitinstanzliches Verwaltungsgericht be-
sitzt, beschränkt!*. Amtet der Staatsgerichtshof als einzige verwaltungs-
gerichtliche Instanz, so müsste er eigentlich auch den Tatbestand über-
prüfen können!®, Denn ein nach Art. 43 LV effektives Beschwerderecht
erfordert stets eine gerichtliche Kontrolle des Sachverhalts.
Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs als Verwaltungsgerichtshof
“umfasst gemäss Art. 90 Abs. 5 LVG i.V.m. Art. 17 SGHG auch alle mit
einem solchen Verfahren zusammenhängenden prozessrechtlichen Ver-
fügungen und Entscheidungen”, soweit “ein abgesondertes Rechtsmittel
hiefür nicht vorgesehen ist”!®.
14 Vgl. Art. 40 Abs. 1 StGHG, siehe aber zu den Abweichungen Ritter, S. 153 ff.
14 Vgl. SEGH-Entscheidung vom 12.7.1950, Stotter, Verfassung, S. 233, Ziff. 3; SSGH vom
12.7.1950, ELG 1947-1954, S. 240. Der Staatsgerichtshof unterscheidet in diesen Ent-
scheidungen zu wenig zwischen Tatbestandsermessen aufgrund unbestimmter Rechts-
begriffe (= Rechtsfragen) und dem echten Ermessen, vgl. dazu S. 182 ff., 192 ff.
45 Vgl. S. 194 f.
6 Vgl. StGH-Entscheidung vom 15.12.1948, Stotter, Verfassung, S. 233, Ziff. 1; SIGH
1975/8, SCGH-Entscheidung vom 12.1.1976, Stotter, Verfassung, S. 235, Ziff. 8 und Art.
25 Satz 2 SteG.
97 Vgl. Ritter, S. 95.
48 So die Sachlage in der Schweiz, vgl. Art. 105 OG und mit gewissen Einschränkungen
auch in Österreich, vgl. Loebenstein, Gutachten, S. 34 m.H.
#9 StGH 1981/11, Urteil vom 28.8.1981, LES 1982, S. 123 (124).
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