Beschwerdelegitimation
Schliesslich geben eine Reihe von spezialgesetzlichen Bestimmungen
die Beschwerdeberechtigung von Behörden und Verbänden vor. So kann
ın Grundverkehrssachen gemäss Art. 18 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 2
GVG die Regierung oder die gegebenenfalls zuständig erklärte Amts-
stelle gegen Entscheide oder Feststellungen genehmigungsfreier Ge-
schäfte Beschwerde an die Landesgrundverkehrskommission bzw. an
die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erheben. Im Verfahren betreffend
die Erteilung einer Gewerbebewilligung sind die Gewerbegenossen-
schaft und die Industriekammer beschwerdelegitimiert, was sich aus ih-
rer Parteistellung gemäss Art. 33 Abs. 4 des Gewerbegesetzes ergibt!®.
In Steuersachen kann die Steuerverwaltung gemäss Art. 23 Abs. 2 SteG
gegen Entscheidungen einer Gemeindesteuerkommission Beschwerde
führen.
Räumt das Gesetz nun einer Behörde eine Rechtsmittelbefugnis ein,
so muss die Behörde in der Sache selbst nicht beschwert sein; die gesetz-
liche Rechtsmittellegitimation genügt. Sie hat diese Befugnis, um auf
dem Rechtsmittelweg öffentliche Interessen zu verfolgen!?.
Öffentlichrechtliche Körperschaften wie z.B. das Land oder die Ge-
meinde sind nach Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 LVG ebenfalls zur
Beschwerde legitimiert, sofern sie nicht in Ausübung ihrer Hoheits-
rechte auftreten. Das bedeutet, dass diese Körperschaften die Interessen
ihrer Mitglieder vertreten können, sofern die Mitglieder selbst be-
schwerdelegitimiert wären. Diese Ööffentlichrechtliche Verbandsbe-
schwerde trifft ausserdem auf die Liechtensteinische Rechtsanwaltskam-
mer oder die Liechtensteinische Treuhändervereinigung zu, die als öf-
fentlichrechtliche Körperschaften organisiert sind!?, Dagegen ist der
Liechtensteinische Patentanwaltsverband nur ein privatrechtlich organi-
sierter Verein, er hat wegen der klaren Formulierung des Art. 31 Abs. 2
LVG keine Beschwerdelegitimation!26.
23 Vom 10.12.1969, LGBl. 1970/21, LR 930.1.
124 Vgl. StGH 1980/8, Urteil vom 10.11.1980, LES 1982, 5. 4 (6) ist ungenau, weil hier eine
(an sich gar nicht erforderliche) Beschwer der Steuerverwaltung konstruiert wird.
5 Vgl. Art. 39 ff. des Rechtsanwaltsgesetzes vom 9.12.1992, LR 173.510, LGBl. 1993/41
und Art. 25 ff. des Treuhändergesetzes vom 9.12.1992, LR 173.520, LGBIL 1993/42.
126 Vgl. VBI 1996/20, Entscheidung vom 2.10.1996, LES 1997, S. 105 (108).
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