Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
rechtlich massgebliche Gesichtspunkte in Rücksicht zu stellen”!®. Diese 
Begründung übersieht, dass “rechtliche Gesichtspunkte” allgemeiner 
Art nicht genügen; vielmehr muss die Rechtsordnung die Position des 
Beschwerdeführers individual-rechtlich schützen und zu dessen Schutz 
erlassen worden sein. Im vorliegenden Fall besteht eben gerade kein sol- 
cher Schutz in der Begrenzungsverordnung. Das Urteil ist angesichts 
der klaren Gesetzeslage und der seitherigen Praxis nicht als grundlegen- 
der Kurswechsel zu werten; es handelt sich bloss um eine einzelne Ab- 
weichung der ansonsten konsequenten Rechtsprechung. 
Die liechtensteinische Rechtslage verlangt demnach für die Beschwer- 
deführung stets die Anrufung einer Schutznorm. Sie entspricht damit 
der österreichischen!® und deutschen!”, aber gerade nicht der schweize- 
rischen Rechtslage, die ein bloss faktisches Interesse (“schutzwürdiges 
Interesse”) genügen lässt!®, 
Ist eine Person im Sinn von Art. 92 Abs. 1 LVG legitimiert, so wird 
sie zur Beschwerdeführung zugelassen, und zwar unabhängig davon, ob 
sie am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen ist oder nicht. Die 
Parteistellung gemäss Art. 31 Abs. 1 und 92 Abs. 1 LVG steht natürli- 
chen und juristischen Personen zu. Gemäss Art. 31 Abs. 1 LVG ist als 
Partei im Verwaltungsverfahren zu betrachten, wer an eine Verwaltungs- 
behörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen 
Verwaltungsakt im Interesse des Antragstellers vorzunehmen habe. Eine 
Partei im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LVG ist stets beschwerdeberechtigt'®, 
Dagegen steht einer Behörde aufgrund Art. 91 Abs. 1 LVG in der Regel 
kein Beschwerderecht zu!!°. Sie hat lediglich dann Parteistellung, wenn 
sie wie eine Privatperson betroffen ist (Art. 30 Abs. 2 LVG) oder die 
Parteistellung in der Gesetzgebung aus einem besonderen öffentlichen 
Interesse anerkannt ist!!!. 
05 VBI 1995/51, Entscheidung vom 4.10.1995, LES 1996, S. 35 (36). 
% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 778 f. 
97 Vgl. $ 42 Abs. 2 VWGO und dazu Ule, S. 200 ff. 
% Vgl. z.B. BGE 120 Ib 51 m.H. 
9 Vgl. VBI 1972/3, Entscheidung vom 30.11.1972, ELG 1973-78, S. 139 f. 
10 Vgl. SIGH 1966/4, Urteil vom 24.5.1966, ELG 1962-66, S. 240 (242): “Dies wäre so, als 
wenn der Staat gegen sich selbst ein Prozessverfahren einleiten würde”. VBI 1946/16, Ent- 
scheidung vom 25.11.1946, ELG 19467, S. 50 (51): Einer unteren Instanz, deren Entscheid 
von der oberen Instanz korrigiert werde, kommt keine Rekurslegitimation zu. “Die Einräu- 
mung einer Beschwerdelegitimation würde die staatliche Hierarchie auf den Kopf stellen”. 
Vgl. SIGH 1966/4, Urteil vom 24.5.1966, ELG 1962-66, S. 240 (242); SIGH 1966/13, 
Urteil vom 26.6.1967, ELG 1962-66, 5. 246 (247 f.); VBI 1967/15, Entscheidung vom 
1.3.1968, ELG 1967-72, 5. 6. 
304
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.