Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
rechtlich massgebliche Gesichtspunkte in Rücksicht zu stellen”!®. Diese
Begründung übersieht, dass “rechtliche Gesichtspunkte” allgemeiner
Art nicht genügen; vielmehr muss die Rechtsordnung die Position des
Beschwerdeführers individual-rechtlich schützen und zu dessen Schutz
erlassen worden sein. Im vorliegenden Fall besteht eben gerade kein sol-
cher Schutz in der Begrenzungsverordnung. Das Urteil ist angesichts
der klaren Gesetzeslage und der seitherigen Praxis nicht als grundlegen-
der Kurswechsel zu werten; es handelt sich bloss um eine einzelne Ab-
weichung der ansonsten konsequenten Rechtsprechung.
Die liechtensteinische Rechtslage verlangt demnach für die Beschwer-
deführung stets die Anrufung einer Schutznorm. Sie entspricht damit
der österreichischen!® und deutschen!”, aber gerade nicht der schweize-
rischen Rechtslage, die ein bloss faktisches Interesse (“schutzwürdiges
Interesse”) genügen lässt!®,
Ist eine Person im Sinn von Art. 92 Abs. 1 LVG legitimiert, so wird
sie zur Beschwerdeführung zugelassen, und zwar unabhängig davon, ob
sie am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen ist oder nicht. Die
Parteistellung gemäss Art. 31 Abs. 1 und 92 Abs. 1 LVG steht natürli-
chen und juristischen Personen zu. Gemäss Art. 31 Abs. 1 LVG ist als
Partei im Verwaltungsverfahren zu betrachten, wer an eine Verwaltungs-
behörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen
Verwaltungsakt im Interesse des Antragstellers vorzunehmen habe. Eine
Partei im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LVG ist stets beschwerdeberechtigt'®,
Dagegen steht einer Behörde aufgrund Art. 91 Abs. 1 LVG in der Regel
kein Beschwerderecht zu!!°. Sie hat lediglich dann Parteistellung, wenn
sie wie eine Privatperson betroffen ist (Art. 30 Abs. 2 LVG) oder die
Parteistellung in der Gesetzgebung aus einem besonderen öffentlichen
Interesse anerkannt ist!!!.
05 VBI 1995/51, Entscheidung vom 4.10.1995, LES 1996, S. 35 (36).
% Vgl. Antoniolli/Koja, S. 778 f.
97 Vgl. $ 42 Abs. 2 VWGO und dazu Ule, S. 200 ff.
% Vgl. z.B. BGE 120 Ib 51 m.H.
9 Vgl. VBI 1972/3, Entscheidung vom 30.11.1972, ELG 1973-78, S. 139 f.
10 Vgl. SIGH 1966/4, Urteil vom 24.5.1966, ELG 1962-66, S. 240 (242): “Dies wäre so, als
wenn der Staat gegen sich selbst ein Prozessverfahren einleiten würde”. VBI 1946/16, Ent-
scheidung vom 25.11.1946, ELG 19467, S. 50 (51): Einer unteren Instanz, deren Entscheid
von der oberen Instanz korrigiert werde, kommt keine Rekurslegitimation zu. “Die Einräu-
mung einer Beschwerdelegitimation würde die staatliche Hierarchie auf den Kopf stellen”.
Vgl. SIGH 1966/4, Urteil vom 24.5.1966, ELG 1962-66, S. 240 (242); SIGH 1966/13,
Urteil vom 26.6.1967, ELG 1962-66, 5. 246 (247 f.); VBI 1967/15, Entscheidung vom
1.3.1968, ELG 1967-72, 5. 6.
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