Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Beschwerdelegitimation 
92 Abs. 1 LVG” gründet demnach auf der Schutznormtheorie'®. Zur 
Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist daher im einzelnen zu prü- 
fen, inwiefern die angerufenen gesetzlichen Vorschriften auch zum 
rechtlichen Schutz individueller Interessen des Rechtsmittelwerbers die- 
nen. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse an der 
Beschwerdeführung genügt für die Legitimation des Art. 92 Abs. 1 LVG 
nicht; auch die Rüge der Verletzung öffentlicher Interessen führt nicht 
zur Beschwerdelegitimation!®. So hatte etwa die Verwaltungsbeschwer- 
deinstanz festgehalten, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass seinem 
Arbeitnehmer der Führerausweis entzogen wird, keine Beschwerde- 
berechtigung zusteht'®, In entsprechender Weise sind Patentanwälte, 
die sich gegen die Neuzulassung von konkurrierenden Patentanwälten 
wehren, nicht beschwerdelegitimiert!®. In einer anderen, singulären 
Entscheidung ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz von ihrer bisheri- 
gen Rechtsprechung abgewichen und hat auch allgemein rechtliche 
Interessen zugelassen. Eine Arbeitgeberin beschwerte sich wegen der 
nicht erfolgten Umwandlung einer Saisonnier- in eine Jahresaufent- 
haltsbewilligung. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz führte zu deren 
Legitimation aus: Die Fremdenpolizei entscheide über die Aufenthalts- 
bewilligung an einen Ausländer, der bei der beschwerdeführenden 
Arbeitgeberin arbeiten wolle. “Die Umwandlung ... berührt daher die 
Beschwerdeführerin in ihren rechtlichen und nicht nur in ihren wirt- 
schaftlichen Interessen (Art. 92 Abs. 1 LVG). Enthält nämlich ihr Ar- 
beitnehmer die Jahresaufenthaltsbewilligung, wird ihre Rechtsposition 
im Sinne von Art. 22 der Begrenzungsverordnung!* bei der Zuteilung 
einer erneuten Saisonarbeitskraft verbessert. So gesehen sind bei 
fremdenpolizeilichen Bewilligungen auch solche für die Arbeitgeberin 
” Art. 29 Abs. 1 lit. b Unterabs. 7 LVG wiederholt Art. 92 Abs. 1 LVG (unnötigerweise), 
als die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden, 
sofern “nicht über Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen der Parteien als solcher” 
verfügt wird. Ferner erwähnt auch Art. 90 Abs. 6 LVG die Legitimationsregelung. 
0 Vgl. Kley, Rechtsschutz, S. 295 m.H.; vgl. Ritter, S. 124 f.; und z.B. VBI 1996/20, Ent- 
scheidung vom 2.10.1996, LES 1997, S. 105 (108). 
‘91 Vgl. VBI 1995/49, Entscheidung vom 13.9.1995, LES 1996, S. 25 (28); VBI 1995/42, 
Entscheidung vom 4.10.1995, LES 1996, S. 30 (31); VBI 1995/51, Entscheidung vom 
4.10.1995, LES 1996, S. 35 (36). 
oz VB] 1965/21, Entscheidung vom 23.11.1965, ELG 1962-1966, S. 34. 
% Vgl. VBI 1996/20, Entscheidung vom 2.10.1996, LES 1997, S. 105 (108). 
4 Verordnung vom 18.4.1995 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürsten- 
zum Liechtenstein, LR 152.21, LGBI. 1995/87. 
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