Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Richtige Bezeichnung des Rechtsmittels 
richtig, wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und der 
angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. 
Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht auf den häufigeren Fall 
übertragen werden, dass ein Laie bei einer mangelhaften oder mehrdeu- 
tigen Rechtsmittelbelehrung an die falsche Rechtsmittelinstanz gelangt. 
Diesfalls ist die Beschwerdefrist gleichwohl gewahrt, und die fälsch- 
licherweise angerufene Instanz müsste die Beschwerde an die zuständi- 
ge Instanz weiterleiten??. 
Es ist in diesem Zusammenhang von grösster Bedeutung, dass jeder 
überspitzte Formalismus vermieden wird®”. Der Staatsgerichtshof hat 
daher zu Recht anerkannt, dass Art. 90 Abs. 9 LVG, wonach die unrich- 
tige Benennung einem eingelegten Rechtsmittel nicht schadet, wenn das 
Begehren trotzdem erkennbar ist, einen Grundgedanken ausdrückt, 
“der allgemeine Bedeutung im Verwaltungsverfahren besitzt”?!. Insbe- 
sondere verlangt Art. 24 Abs. 1 LVG nicht, dass die Unzuständigkeit 
formell ausgesprochen wird. Die Beschwerde darf indessen nicht 
zurückgewiesen werden”, weil keine Sachprüfung stattgefunden hat. 
Vielmehr ist der Nichteintretensentscheid mit einer Weiterleitung an die 
zuständige Instanz zu verbinden”. Der Staatsgerichtshof begründet 
seine gegenteilige Auffassung mit der “Würde” der Gerichte. Eine 
Weiterleitungspflicht “würde also die Einrichtung der Zurückweisung 
wegen Unzuständigkeit hinfällig machen, da die unzuständigerweise an- 
gerufene Behörde gewissermassen nur noch als Post-Zwischenstation 
fungieren würde”, Gewichtet man die “Würde” des Gerichts mit dem 
im Spiel stehenden rechtsstaatlichen Interesse an effektiven Rechtsmit- 
teln (Art. 43 LV), so fällt die Abwägung nicht schwer. Das rechts- 
staatliche Anliegen des effektiven Beschwerderechts hat klar Vorrang. 
StGH 1980/4, Entscheidung vom 27.8.1980, LES 1981, S. 185 (186 f.); STGH 1980/4, 
Entscheidung vom 10.12.1980, LES 1981, S. 187 (188). 
Vgl. StGH, Urteil vom 14.11.1949, ELG 1947-54, S. 221 (222), Rhinow/Krähenmann, 
5.253 f. 
» Vgl. StGH, Urteil vom 9.2.1961, ELG 1955—1, S. 179 (181), z.B. blosse Vorlage des 
angefochtenen Aktes in beglaubigter Abschrift, statt im Original. 
StGH 1964/1, Urteil vom 9.11.1964, ELG 1962-66, S. 217 (219). 
A.A. StGH 1980/4, Entscheidung vom 27.8.1980, LES 1981, S. 185 (187); SCGH 1980/4, 
Entscheidung vom 10.12.1980, LES 1981, S. 187 (188). 
3 Vgl. StGH, Urteil vom 4.12.1947, ELG 1947-54, 5$. 212 (218). Für das Verfahren vor der Re- 
gierung als Rechtsmittelinstanz bestimmt Art. 85 Abs. 4 LVG ebenfalls auch dann die Wah- 
rung der Frist, wenn die Beschwerde an eine unzuständige Instanz eingereicht worden ist. 
StGH 1980/4, Entscheidung vom 28.8.1980, LES 1981, S. 185 (187), ähnlich StGH 
1980/4, Entscheidung vom 10.12.1980, LES 1981, S. 187 (188). 
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