Rechtsmittelfristen und -belehrung
feststellen, so ist nach ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichts-
höfe darauf abzustellen, wann das zuzustellende Schriftstück einer Par-
tei tatsächlich zugekommen ist””. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die
Rechtsmittelfrist zu laufen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann
ein gesetzlich nicht bestehendes Rechtsmittel nicht ermöglichen, viel-
mehr bleibt die gesetzliche Regelung massgebend®. Diese Recht-
sprechung ist richtig, weil der Betroffene durch eine solcherart falsche
Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erleidet. Im Gegenteil ist es im
Interesse der Durchsetzung des geltenden Rechts und des Gleichbe-
handlungsgebots unbedingt erforderlich, dass die gesetzliche Rechtsmit-
telordnung konsequent eingehalten wird. Allerdings dürfen einem Be-
schwerdeführer wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung keine Ver-
fahrenskosten für die Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels
auferlegt werden?!.
Ist unsicher, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, so kann die Rechtsmit-
telbelehrung bei ausgesprochenen Zweifelsfällen eine ausschlaggebende
Bedeutung haben. Da Art. 43 LV das Recht auf effektive Beschwerde-
führung bis zur letzten Instanz ermöglicht, sind Ausnahmen vom Recht
auf Beschwerdeführung eng auszulegen®. Zeigen sich unterschiedliche
Auffassungen zwischen den Instanzen, so genügt dies für den Aus-
schluss von der Rechtsmittelbefugnis nicht®?.
Gemäss Art. 91 Abs. 3 LVG ist die Beschwerde innert dreier Tage ein-
zubringen, wenn die Beschwerde innerhalb der offenen Frist telegra-
phisch angemeldet wird. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat ent-
schieden, dass die telegraphische Anmeldung nur für Beschwerdeführer
zulässig ist, die ihr Domizil ausserhalb des Gerichtssprengels, d.h. im
Ausland, haben?*. Damit wird die Beschwerdefrist in diesem besonderen
Fall von 14 Tagen auf maximal 17 Tage verlängert. Allerdings muss die
Beschwerde innert der Maximalfrist von 17 Tagen tatsächlich bei der
Rechtsmittelinstanz eintreffen oder bei der schweizerischen Post aufge-
» Vgl. VBI 1988/18, Entscheidung vom 31.8.1988, LES 1989, S. 62 (63).
50 Vgl. StGH 1978/1, Entscheidung vom 12.6.1978 und 15.2.1979, LES 1980, S. 25 (26 f.).
3 Vgl. SEGH 1966/6, Urteil vom 17.11.1966, ELG 1962-66, S. 248 (249); SCGH 1966/7,
Urteil vom 17.11.1966, ELG 1962-66, S. 250 (251).
2 Vgl. S. 285.
3 StGH 1995/11, Urteil vom 22.6.1995, LES 1996, S. 1 (6).
% Vgl. VBI 1957/1, ELG 1955-61, S. 36; Ritter, S. 128. Der schweizerische Kanton Aargau
kennt eine analoge Vorschrift, allerdings ohne Ansetzung der Dreitagesfrist und hand-
habt die entsprechenden Bestimmungen gleich, vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal-
tungsentscheide 1995, S. 421 ff.
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