Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
VI. Kassatorische oder- reformatorische Rechtsmittel
Ein kassatorisches Rechtsmittel führt im Falle einer Gutheissung nur zur
Aufhebung (Kassation) des angefochtenen Entscheides und zur Rückwei-
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die Vorinstanz muss dann ei-
nen neuen Entscheid fällen. Ein reformatorisches Rechtsmittel erlaubt es
der Rechtsmittelinstanz, selber an Stelle der Vorinstanz einen abge-
änderten (reformierten) Sachentscheid zu fällen*. Die verwaltungsinterne
Beschwerde und die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz
sind grundsätzlich reformatorische Rechtsmittel. Im Hinblick auf die
Verwaltungsbeschwerdeinstanz gilt einzig gemäss Art. 100 Abs. 1 LVG
dann eine Ausnahme, wenn gesetzliche Bestimmungen eine Behörde für
eine Angelegenheit zwingend oder ausschliesslich zuständig erklären. Die
Verwaltungsbeschwerdeinstanz weist namentlich Entscheide, die unter
Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.B. rechtliches Gehör) zustande
gekommen sind, an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Ist die
Beschwerdesache hingegen spruchreif und würde die Rückweisung einen
unnötigen Leerlauf darstellen, so entscheidet sie selbst in der Sache®,
Der Staatsgerichtshof kann als Verfassungsgerichtshof die Verfas-
sungsmässigkeit von Gesetzen und die Gesetzmässigkeit der Regie-
rungsverordnungen beurteilen. Es ist daher von dessen funktioneller
Aufgabe und Stellung her gar nicht anders denkbar, als dass dessen Ur-
teile nur kassatorisch wirken®.
VII. Rechtsmittelfristen und -belehrung
Die Rechtsmittelfristen sind als gesetzliche Fristen verbindlich. Werden
diese Fristen nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkungsfolge (sog.
“Fallfristen”) ein. Die betreffende Rechtshandlung erfolgt nicht mehr
rechtzeitig. Bei einem Rechtsmittel darf die Rechtsmittelinstanz nicht
mehr darauf eintreten. Die Verfügung oder das Urteil wird damit for-
mell rechtskräftig und damit unanfechtbar®. Im ordentlichen verwal-
* Vgl. Sprenger, S. 336 f. m.H.
55 Vgl. z.B. VBI 1995/65, Entscheidung vom 20.12.1995, LES 1996, S. 73 (78).
% Vgl. Art. 104 Abs. 2 LV.
°7 Vgl. VBI 1988/43, Entscheidung vom 12.9.1989, LES 1990, S. 71; VBI 1988/18, Ent-
scheidung vom 31.8.1988, LES 1989, 5. 62 f.
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