Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
VI. Kassatorische oder- reformatorische Rechtsmittel 
Ein kassatorisches Rechtsmittel führt im Falle einer Gutheissung nur zur 
Aufhebung (Kassation) des angefochtenen Entscheides und zur Rückwei- 
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Die Vorinstanz muss dann ei- 
nen neuen Entscheid fällen. Ein reformatorisches Rechtsmittel erlaubt es 
der Rechtsmittelinstanz, selber an Stelle der Vorinstanz einen abge- 
änderten (reformierten) Sachentscheid zu fällen*. Die verwaltungsinterne 
Beschwerde und die Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
sind grundsätzlich reformatorische Rechtsmittel. Im Hinblick auf die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz gilt einzig gemäss Art. 100 Abs. 1 LVG 
dann eine Ausnahme, wenn gesetzliche Bestimmungen eine Behörde für 
eine Angelegenheit zwingend oder ausschliesslich zuständig erklären. Die 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz weist namentlich Entscheide, die unter 
Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.B. rechtliches Gehör) zustande 
gekommen sind, an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Ist die 
Beschwerdesache hingegen spruchreif und würde die Rückweisung einen 
unnötigen Leerlauf darstellen, so entscheidet sie selbst in der Sache®, 
Der Staatsgerichtshof kann als Verfassungsgerichtshof die Verfas- 
sungsmässigkeit von Gesetzen und die Gesetzmässigkeit der Regie- 
rungsverordnungen beurteilen. Es ist daher von dessen funktioneller 
Aufgabe und Stellung her gar nicht anders denkbar, als dass dessen Ur- 
teile nur kassatorisch wirken®. 
VII. Rechtsmittelfristen und -belehrung 
Die Rechtsmittelfristen sind als gesetzliche Fristen verbindlich. Werden 
diese Fristen nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkungsfolge (sog. 
“Fallfristen”) ein. Die betreffende Rechtshandlung erfolgt nicht mehr 
rechtzeitig. Bei einem Rechtsmittel darf die Rechtsmittelinstanz nicht 
mehr darauf eintreten. Die Verfügung oder das Urteil wird damit for- 
mell rechtskräftig und damit unanfechtbar®. Im ordentlichen verwal- 
* Vgl. Sprenger, S. 336 f. m.H. 
55 Vgl. z.B. VBI 1995/65, Entscheidung vom 20.12.1995, LES 1996, S. 73 (78). 
% Vgl. Art. 104 Abs. 2 LV. 
°7 Vgl. VBI 1988/43, Entscheidung vom 12.9.1989, LES 1990, S. 71; VBI 1988/18, Ent- 
scheidung vom 31.8.1988, LES 1989, 5. 62 f. 
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