Neuerungen (Noven)
währen, sondern zugleich für die Durchsetzung des objektiven Rechts
sorgen. So ist die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nach Art. 102 Abs, 3
LVG berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durch-
geführten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrens zu über-
prüfen. Wurden zwingende gesetzliche Vorschriften nicht beachtet, so
kann sie von Amts wegen auf deren Befolgung dringen, auch wenn in
der Beschwerdeschrift eine entsprechende Rüge und ein Antrag fehlen®.
Hat allerdings eine von mehreren Privatparteien eine Verfügung nicht
angefochten, so darf die Verfügung nicht zum Nachteil der am Be-
schwerdeverfahren nicht teilnehmenden Partei abgeändert werden‘®!.
V. Neuerungen (Noven)
Im Hinblick auf den Tatbestand gilt im Verwaltungsverfahren der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Veränderungen ım Tatbestand können bis
zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Beschwerdeentscheids berück-
sichtigt werden“,
Im Hinblick auf die Rechtsbegehren hält Art. 90 Abs. 8 LVG fest, dass
der Beschwerdeantrag auf Abänderung oder Aufhebung der angefochte-
nen Erledigung gehen kann. Damit wird klargestellt, dass völlig neue
Begehren in der Regel nicht zulässig sind. Allerdings könnten unter
ganz besonderen Umständen, Änderungen der Anträge innerhalb des
Sachverhalts zugelassen werden. Die Rechtsmittelinstanz sollte freilich
zurückhaltend mit neuen Rechtsbegehren umgehen, denn das Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren ist gemäss Art. 90 Abs. 8 LVG dazu be-
stimmt, erlassene Verfügungen zu überprüfen. Es ist daher nur kon-
sequent, wenn nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern zunächst die Ver-
waltung zu neuen Begehren Stellung bezieht.
Die Änderungen innerhalb der vom Beschwerdeführer eingenom-
menen Rechtsstandpunkte in seiner Beschwerdebegründung sollten un-
beschränkt zugelassen werden, da die Rechtsmittelinstanz im Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren alle Rechtsfragen prüfen kann®.
% Vgl. als Beispiele VBI 1995/48, Entscheidung vom 10.7.1995, LES 1995. S. 144; VBI
1994/29, Entscheidung vom 28.9.1994, LES 1995, S. 37.
51 Vgl. Art. 102 Abs. 4 LVG.
& Vgl. 5. 270 f.
6 So die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, welche innerhalb des vorge-
gebenen Sachverhalts neue Rechtsstandpunkte zulässt, vgl. BGE 113 Ib 331, 118 II 246.
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