Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
melius zulässig. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Art. 89 Abs. 8 und
Art. 102 Abs. 2 LVG*. Selbstverständlich muss bei der reformatio in
peius vor Erlass des belastenden Beschwerdeentscheids der Beschwerde-
führer darüber informiert und angehört werden. Ansonsten würde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör genommen, so dass dies einer
Rechtsverweigerung gleichkäme*. “Das Bedürfnis, angehört zu werden,
ist aber gerade dort besonders intensiv und daher unter verfas-
sungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr be-
steht, dass die Rechtsstellung einer Partei durch einen staatlichen
Hoheitsakt zu ihrem Nachteil verändert wird. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn die Aufhebung einer für eine Partei günstigen Entschei-
dung ... in Frage steht”,
Die Landessteuerkommission trifft Entscheide an Stelle der Regie-
rung; sie ist als Rechtsmittelinstanz nicht an die Entscheidungs-
schranken von Art. 81 Abs. 2 LVG i.V.m. Art. 157 lit. c SteG gebun-
den”; vielmehr ist die reformatio in peius gemäss Art. 89 Abs. 8 LVG
grundsätzlich zulässig. Entsprechendes muss auch für die andern In-
stanzen, wie etwa die Landesgrundverkehrskommission gelten, die an
Stelle der Regierung Beschwerden gegen die Gemeindegrundverkehrs-
kommissionen beurteilen.
Auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist nicht an die Partei-
anträge gebunden; sie kann nach Art. 102 Abs. 1 LVG eine angefochtene
Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahingehenden Antrag
des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abändern oder aufheben’, Die
Verwaltungsbeschwerdeinstanz kann ferner gemäss Art. 102 Abs. 2
LVG eine angefochtene Entscheidung der Regierung zum Nachteil des
Beschwerdeführers wegen einer erheblichen Verletzung solcher öffent-
licher Interessen, welche kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahren
sind, abändern. Diese Voraussetzung ist stets dann erfüllt, wenn die
vorinstanzliche Verfügung gesetzliche Vorschriften verletzt. Die Ver-
waltungsbeschwerdeinstanz soll demnach nicht nur Rechtsschutz ge-
Vgl. z.B. VBI 1995/65, Entscheidung vom 20.12.1995, LES 1996, S. 73 (76).
5 Vgl. VBI 1995/65, Entscheidung vom 20.12.1995, LES 1996, S. 73 (76); vgl. auch StGH
1976/3, Urteil vom 13.9.1976, ELG 1973-78, S. 401 (405 f.).
» VBI 1996/7, Entscheidung vom 24.4.1996, LES 1996, S. 144 (148).
5” Falsch und gesetzwidrig aber SSGH 1984/3, Urteil vom 15.10.1984, LES 1985, S. 40; vgl.
auch StGH, Urteil vom 30.4.1959, ELG 1947-54, S. 230 (234). ;
5» Vgl. VBI 1993/50, Entscheidung vom 23.2.1994, LES 1994, S. 116 (117).
59 Vgl. VBI 1994/10, Entscheidung vom 27.4.1994, LES 1994, S. 121 (122).
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