Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
Die insgesamt möglichen Instanzenzüge im öffentlichen Recht sind in
der Literatur mehrfach übersichtlich dargestellt worden?
III. Wirkungen der Rechtsmitteleinlegung
Der Suspensiveffekt oder die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die
Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung nicht eintreten, bis die
Beschwerde abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen Verfügungen der
Regierung, des Regierungschefs oder der Gemeindebehörden hat auf-
schiebende Wirkung*. Dadurch gilt der ursprüngliche Rechtszustand
fort. Beispielsweise wird ein Baugesuch vom Gemeinderat abgelehnt. Der
Bauwerber reicht dagegen eine Beschwerde an die Regierung ein. Dadurch
gilt der bisherige Rechtszustand fort, d.h. der Zustand (ohne Bewilligung)
vor dem Baugesuchsverfahren. Der Bauwerber darf also trotz der allfällig
aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht bauen.
Erfordert das öffentliche Interesse den sofortigen Vollzug eines Ver-
waltungsaktes, so kann die verfügende Instanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen und die sofortige Voll-
streckung anordnen“, Die allfällig aufschiebende Wirkung einer Be-
schwerde muss gesetzlich vorgesehen oder von der Rechtsmittelinstanz
nach Gesetz angeordnet werden. Das Recht auf den ordentlichen Rich-
ter (Art. 33 LV) sowie das Recht zur Beschwerdeführung (Art. 43 LV)
beinhalten keinen Anspruch auf aufschiebende Wirkung der Beschwer-
deführung“®,
Nach dem Devolutiveffekt wird die Beschwerdeinstanz mit der Ein-
reichung der Beschwerde zum Entscheid über die angefochtene Verfü-
gung zuständig. In diesem Sinn bestimmt Art. 2 Abs. 4 LVG, dass die
5 Vgl. Waschkuhn, System, S. 200 m.w.H. Die Übersicht ist allerdings unvollständig, so
fehlen die Zuständigkeiten aufgrund des Art. 55 SGHG und des Volksrechtegesetzes.
Vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art: 116 Abs. 1 LVG; vgl. auch StGH 1994/26, Urteil vom
27.6.1996, LES 1996, S. 195 (200); Ritter, S. 149 f.
Vgl. Art. 100 i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a LVG und dazu VBI 1990/19 bis 21,
Entscheidungen vom 2.5.1990, LES 1991, S. 85 (90); Ritter, S. 150. Ferner kann die auf-
schiebende Wirkung auch dann entzogen werden, wenn der Aufschub einer begünsti-
genden Verfügung eine Partei benachteiligen würde, vgl. Art. 100 i.V.m. Art. 116 Abs. 3
lt, b LVG.
# Vgl. SIGH 1994/26, Urteil vom 27.6.1996, LES 1996, S. 195 (201); StGH 1995/21, Ur-
teil vom 23.5.1995, LES 1997, S. 18 (26); StGH 1995/5, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997,
$. 1 (8).
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