Instanzenzüge und Organisation der Gerichtshöfe
Mehrwertsteuergesetz?” die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Art. 54
als Rechtsmittelinstanz eingesetzt und nicht etwa den ansonsten in Steu-
ersachen als Verwaltungsgerichtshof amtierenden Staatsgerichtshof. Fer-
ner sieht der Entwurf eines Flüchtlingsgesetzes vor, dass gegen Verfü-
gungen des zuständigen Amtes direkt Beschwerde bei der Verwaltungs-
beschwerdeinstanz unter Überspringung .der Regierung eingereicht
werden kann?®, Diese Tendenz erscheint deshalb richtig, weil die Kon-
zentration der Rechtsprechung bei einer einzigen Instanz die professio-
nelle Erledigung besser ermöglicht. Damit einher geht nicht nur eine
qualitative, gesamtheitliche Rechtsprechung, sondern zusätzlich auch
ein Gewinn an Wirtschaftlichkeit. In diesem Sinne muss man sich fra-
gen, ob es sinnvoll ist, dass der Staatsgerichtshof als ordentliche Rechts-
mittelinstanz in Steuersachen amtiert.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat gegenüber der Regierung ein
Aufsichtsrecht aus Art. 2 Abs. 3 LVG. Es ergibt sich indessen aus Art. 3
Abs. 2 LVG, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht zur abstrak-
ten oder konkreten Normenkontrolle berufen ist, da die diesbezügli-
chen Kompetenzen dem Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 LV
vorbehalten werden?. Wohl kann die Verwaltungsbeschwerdeinstanz
alle Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung auf Be-
schwerde hin überprüfen. Im Hinblick auf die Überprüfungskompetenz
wird in Art. 100 Abs. 2 LVG” festgehalten:
“Der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kommt gegenüber der durch Ein-
legung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und
Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung) ...”.
27 Mehrwertsteuergesetz vom 24.11.1994, LR 641.20, LGBl. 1998/84 (MWSTG).
2% Vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbe-
dürftigen Nr. 145/1996 vom 26.11.1996; Art. 78 Abs. 2 LV-Entwurf und Art. 84 des Ge-
setzesentwurfs. In Art. 78 Abs. 2 LV soll folgender Satz beigefügt werden: “Insbeson-
dere zur Beschleunigung von Verfahren kann mit Gesetz vorgesehen werden, dass
Beschwerden unter Auslassung des Rechtszuges an die Regierung direkt bei der Verwal-
tungsbeschwerdeinstanz eingereicht werden können”. Nach geltendem Recht kann bei
der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ausschliesslich eine Beschwerde gegen eine Regie-
rungsentscheidung eingereicht werden, vgl. VBI 1995/58, Entscheidung vom 6.12.1995,
LES 1996, 5. 72.
29 Vgl. SEGH 1968/2, Urteil vom 12.6.1968, ELG 1967-72, S. 236 (238).
30 Ähnliches wiederholt Art. 90 Abs. 6 LVG.
289