Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Instanzenzüge und Organisation der Gerichtshöfe 
Mehrwertsteuergesetz?” die Verwaltungsbeschwerdeinstanz in Art. 54 
als Rechtsmittelinstanz eingesetzt und nicht etwa den ansonsten in Steu- 
ersachen als Verwaltungsgerichtshof amtierenden Staatsgerichtshof. Fer- 
ner sieht der Entwurf eines Flüchtlingsgesetzes vor, dass gegen Verfü- 
gungen des zuständigen Amtes direkt Beschwerde bei der Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz unter Überspringung .der Regierung eingereicht 
werden kann?®, Diese Tendenz erscheint deshalb richtig, weil die Kon- 
zentration der Rechtsprechung bei einer einzigen Instanz die professio- 
nelle Erledigung besser ermöglicht. Damit einher geht nicht nur eine 
qualitative, gesamtheitliche Rechtsprechung, sondern zusätzlich auch 
ein Gewinn an Wirtschaftlichkeit. In diesem Sinne muss man sich fra- 
gen, ob es sinnvoll ist, dass der Staatsgerichtshof als ordentliche Rechts- 
mittelinstanz in Steuersachen amtiert. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat gegenüber der Regierung ein 
Aufsichtsrecht aus Art. 2 Abs. 3 LVG. Es ergibt sich indessen aus Art. 3 
Abs. 2 LVG, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht zur abstrak- 
ten oder konkreten Normenkontrolle berufen ist, da die diesbezügli- 
chen Kompetenzen dem Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 LV 
vorbehalten werden?. Wohl kann die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
alle Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung auf Be- 
schwerde hin überprüfen. Im Hinblick auf die Überprüfungskompetenz 
wird in Art. 100 Abs. 2 LVG” festgehalten: 
“Der Verwaltungsbeschwerdeinstanz kommt gegenüber der durch Ein- 
legung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und 
Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung) ...”. 
27 Mehrwertsteuergesetz vom 24.11.1994, LR 641.20, LGBl. 1998/84 (MWSTG). 
2% Vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein 
zur Schaffung eines Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbe- 
dürftigen Nr. 145/1996 vom 26.11.1996; Art. 78 Abs. 2 LV-Entwurf und Art. 84 des Ge- 
setzesentwurfs. In Art. 78 Abs. 2 LV soll folgender Satz beigefügt werden: “Insbeson- 
dere zur Beschleunigung von Verfahren kann mit Gesetz vorgesehen werden, dass 
Beschwerden unter Auslassung des Rechtszuges an die Regierung direkt bei der Verwal- 
tungsbeschwerdeinstanz eingereicht werden können”. Nach geltendem Recht kann bei 
der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ausschliesslich eine Beschwerde gegen eine Regie- 
rungsentscheidung eingereicht werden, vgl. VBI 1995/58, Entscheidung vom 6.12.1995, 
LES 1996, 5. 72. 
29 Vgl. SEGH 1968/2, Urteil vom 12.6.1968, ELG 1967-72, S. 236 (238). 
30 Ähnliches wiederholt Art. 90 Abs. 6 LVG. 
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