Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
Das entsprechende muss auch für die Landessteuerkommission gelten,
welche an Stelle der Regierung Beschwerden gegen die Steuerverwaltung
beurteilt?!. Deren Entscheide sind kraft spezialgesetzlicher Bestimmung?
beim Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof anfechtbar.
3, Verwaltungsbeschwerdeinstanz
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist die allgemeine und letzte Rechts-
mittelinstanz in Verwaltungsstreitsachen des Fürstentums Liechten-
stein? Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter, vier Rekursrichtern und deren Stellvertretern
(Art.97 Abs. 1 LV). Ihre Zuständigkeit wird mittels der Generalklausel
von Art. 97 LV umschrieben. Soweit das Gesetz nicht anders bestimmt,
unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung
der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Die gesetzlichen
Ausnahmen werden im Lichte des Rechts auf Beschwerde gemäss
Art.43 LV gelesen? Danach darf der Gesetzgeber eine Entscheidung
der Regierung oder einer Kommission nicht für endgültig erklären?, In
diesem Sinne hatte der Staatsgerichtshof 1990 entschieden, dass die
Beschwerdeentscheide der Landesgrundverkehrskommission mit Be-
schwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz angefochten werden
können, Diese Rechtsprechung hat nun dazu geführt, dass die Ver-
waltungsbeschwerdeinstanz die letzte Rechtsmittelinstanz ist und gegen
einen gesetzlichen Entzug ihrer Zuständigkeit verfassungsrechtlich ge-
schützt ist.
In der neueren Gesetzgebung herrscht die Tendenz vor, die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsbeschwerdeinstanz auszuweiten. So hat das
21 Vgl. Art. 5 Abs. 4 und Art. 157 lit. c SteG.
2 Vgl. Art. 25 SteG und Art. 55 lit. b SGHG. ;
» Vgl. Ritter, S. 61 ff.; Sprenger, S. 350 ff.; Allgäuer, S. 87 f.; Waschkuhn, System, 5. 197 ff.;
Waschkuhn Arno, Die Justizrechtsordnung in Liechtenstein, LJZ 1991, S, 38 ff. (40 f.),
siehe zur Gerichtsqualität S, 194 f,
Vgl. oben Abschnitt I, 5. 285 f.
Siehe das wichtige Urteil über die Milchkontingentierung StGH 1988/20, Urteil vom
27.4.1989, LES 1989, S. 125 (128); vgl. dazu Batliner, Rechtsordnung, S. 125 f.; Höfling,
5.239 f.
2% Vgl. SEGH 1990/10, Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, S. 40 (43).
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