Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Instanzenzüge und Organisation der Gerichtshöfe 
von Landesfürst, Exekutive, Parlament oder sonstigen Staatsorganen 
sichergestellt!*. 
Der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug muss von unten nach oben 
durchlaufen werden. Eine rechtsatzmässig vorgeschriebene Rechts- 
mittelinstanz darf nicht eine Entscheidung verweigern und die Be- 
schwerde an die nächsthöhere Instanz weiterleiten!?. 
2. Der Regierung nebengeordnete Kommissionen, 
insbesondere die.Landesgrundverkehrskommission 
Die Verfassung bestimmt die Gerichtsorganisation abschliessend. So 
musste beispielsweise zur Errichtung eines Jugendgerichts im Jahr 1959 
die Verfassung geändert werden. Für die Gerichtshöfe:des öffentlichen 
Rechts — Staatsgerichtshof und Verwaltungsbeschwerdeinstanz: — stellt 
die Verfassung besondere Vorschriften auf. Nach geltendem Recht:kann 
daher die.Landesgrundverkehrskommission kein Gericht sein. Es han- 
delt sich vielmehr um ‚eine Behörde, “die für die Entscheidung von 
Beschwerden. an Stelle der Kollegialregierung (Art. 78 Abs. 2 LV) zu- 
ständig ist”, Entscheidungen einer Kommission, die an Stelle der Re- 
gierung ergehen, unterliegen gleichfalls der in der Verfassung vorgesehe- 
nen!8 Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz'!®: oder, in den 
Ausnahmefällen von Art. 55 StGHG und Art. 104 LV, an den Staatsge- 
richtshof als Verwaltungsgerichtshof?®, 
4 Vgl. StGH 1980/9, Gutachten vom 30.10.1980, LES 1982, S. 8 (9); Hanspeter Jehle, Die 
richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, LJZ 1986, S. 133 
ff. (136); Christian Gstöhl, Richter und Monarch. Über die Revision des Richterbe- 
stellungsverfahrens, in: LJZ 1995, S. 21 ff. (45 f.); Heinz Schäffer, Gutachten über eine 
Liechtensteinische Verfassungsfrage: Zulässigkeit einer Untersuchungskommission in 
der Angelegenheit des Berichtes des Präsidenten des Staatsgerichtshofes in der Vorstel- 
lung StGH 1984/2/V (Kunsthaus-Fall)? In: LJZ 1990, S. 9 ff. (18 ff.); BVerfGE vom 
29.2.1996, EUGRZ 1996, S. 215 (217) m.w.H... - a 
5 Vgl. VBI 1983/34, Entscheidung vom 2.11.1983, LES 1985, S. 44. 
16 Vgl. StGH 1981/14,-Beschluss vom 9.12.1981, LES 1982, S. 169; StGH 1978/10, Ent- 
scheidung vom 11.10.1978, LES 1981, 5. 7 (9). 
StGH 1980/5, Entscheidung vom 27.8.1980, LES 1981, S. 188 (189); StGH 1978/10, 
Entscheidung vom 11.10.1978, LES 1981, S. 7 (9). 
Gemäss Art. 43 LV und 97 LV ı.V.m. Art. 90 LVG. N 
Vgl. SCGH 1990/10, Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, S. 40 (43), Anderung der Recht- 
sprechung. 
2% Vgl. Ritter, 5. 34 ff. 
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