Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens
waltungspflegegesetz erwähnt das verwaltungsinterne Beschwerdever-
fahren und das Verfahren vor den Gemeindebehörden nur punktuell!!,
Dagegen ergibt sich jedoch aus Art. 78 Abs. 2 LV, dass bestimmte Ge-
schäfte einzelnen Amtsstellen und Behörden, unter Vorbehalt des
Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung
übertragen werden können, In diesen Fällen ist dann die Regierung als
oberste Verwaltungsbehörde (Art. 78 Abs. 1 LV) die Beschwerde-
instanz'?, Da abgesehen von spezialgesetzlichen Bestimmungen beson-
dere Vorschriften fehlen, gelten bei der verwaltungsinternen Beschwerde
die Bestimmungen über das einfache Verfahren gemäss den Art. 27 ff.
LVGB,
Bei der verwaltungsexternen Rechtspflege entscheidet eine durch
die Beschwerde angerufene verwaltungsexterne Instanz über die
Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Verfügung. In aller Regel
handelt es sich hier um die Rechtsprechung durch allgemeine Verwal-
tungsgerichte oder Spezialverwaltungsgerichte. In Liechtenstein ist
die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die generell zuständige Rechtsmit-
telinstanz in Verwaltungsstreitsachen (Art. 97 LV und Art. 90 ff.
LVG). Daneben bestehen wenige spezialgesetzliche verwaltungsge-
richtliche Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes, der in diesen be-
sonderen Fällen als “Verwaltungsgerichtshof” (Art. 104 Abs. 2 LV)
amtiert. Die Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird demnach
von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz generell und vom Staats-
gerichtshof speziell wahrgenommen. Die richterliche Unabhängigkeit
beider Instanzen wird vor allem durch die Weisungsunabhängigkeit
scheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 203 (208) festgehalten, dass die gemäss Art. 43
ZV erfolgte Anwendung der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung ebenfalls un-
ter diese Kategorie gerichtsfreier Akte falle.
Vgl. z.B. Art. 30 Abs. 2; Art. 85 Abs. 4 LVG. Siehe zum Verfahren vor den Gemein-
debehörden Art. 120 Abs. 1 und Art. 121 GemG und vgl. zur früheren nur unwe-
sentlich anderen Rechtslage Bielinski, S. 196 ff.
Diese Delegationen von Aufgaben von der Regierung auf untergeordnete Behörden und
Kommissionen ist mit dem Verfassungsgesetz vom 28.12.1963 ermöglicht worden, vgl.
LGBl. 1964/10 und dazu den Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Ho-
hen Landtag über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung
der Verfassung vom 8.11.1963, vgl. S. 263. Dieser Bericht beruhte auf einem Gutachten
von Dietrich Schindler vom September 1956. Vgl. zu.einem weiteren Revisionsvorhaben
von Art. 78 Abs. 2, S. 290, Anm. 28.
Der Gesetzgeber hat in Art, 103 LVG das entsprechende für das Verfahren vor der Ver-
waltungsbeschwerdeinstanz angeordnet. Man darf in diesem Fall annehmen, dass auch
das entsprechende für das verwaltungsinterne Verfahren gilt.
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