Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
waltungspflegegesetz erwähnt das verwaltungsinterne Beschwerdever- 
fahren und das Verfahren vor den Gemeindebehörden nur punktuell!!, 
Dagegen ergibt sich jedoch aus Art. 78 Abs. 2 LV, dass bestimmte Ge- 
schäfte einzelnen Amtsstellen und Behörden, unter Vorbehalt des 
Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung 
übertragen werden können, In diesen Fällen ist dann die Regierung als 
oberste Verwaltungsbehörde (Art. 78 Abs. 1 LV) die Beschwerde- 
instanz'?, Da abgesehen von spezialgesetzlichen Bestimmungen beson- 
dere Vorschriften fehlen, gelten bei der verwaltungsinternen Beschwerde 
die Bestimmungen über das einfache Verfahren gemäss den Art. 27 ff. 
LVGB, 
Bei der verwaltungsexternen Rechtspflege entscheidet eine durch 
die Beschwerde angerufene verwaltungsexterne Instanz über die 
Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Verfügung. In aller Regel 
handelt es sich hier um die Rechtsprechung durch allgemeine Verwal- 
tungsgerichte oder Spezialverwaltungsgerichte. In Liechtenstein ist 
die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die generell zuständige Rechtsmit- 
telinstanz in Verwaltungsstreitsachen (Art. 97 LV und Art. 90 ff. 
LVG). Daneben bestehen wenige spezialgesetzliche verwaltungsge- 
richtliche Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes, der in diesen be- 
sonderen Fällen als “Verwaltungsgerichtshof” (Art. 104 Abs. 2 LV) 
amtiert. Die Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird demnach 
von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz generell und vom Staats- 
gerichtshof speziell wahrgenommen. Die richterliche Unabhängigkeit 
beider Instanzen wird vor allem durch die Weisungsunabhängigkeit 
scheidung vom 14.5.1996, LES 1996, S. 203 (208) festgehalten, dass die gemäss Art. 43 
ZV erfolgte Anwendung der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung ebenfalls un- 
ter diese Kategorie gerichtsfreier Akte falle. 
Vgl. z.B. Art. 30 Abs. 2; Art. 85 Abs. 4 LVG. Siehe zum Verfahren vor den Gemein- 
debehörden Art. 120 Abs. 1 und Art. 121 GemG und vgl. zur früheren nur unwe- 
sentlich anderen Rechtslage Bielinski, S. 196 ff. 
Diese Delegationen von Aufgaben von der Regierung auf untergeordnete Behörden und 
Kommissionen ist mit dem Verfassungsgesetz vom 28.12.1963 ermöglicht worden, vgl. 
LGBl. 1964/10 und dazu den Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Ho- 
hen Landtag über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung 
der Verfassung vom 8.11.1963, vgl. S. 263. Dieser Bericht beruhte auf einem Gutachten 
von Dietrich Schindler vom September 1956. Vgl. zu.einem weiteren Revisionsvorhaben 
von Art. 78 Abs. 2, S. 290, Anm. 28. 
Der Gesetzgeber hat in Art, 103 LVG das entsprechende für das Verfahren vor der Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz angeordnet. Man darf in diesem Fall annehmen, dass auch 
das entsprechende für das verwaltungsinterne Verfahren gilt. 
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