Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
$ 17 Grundsätze des Rechtsmittelverfahrens 
I. Recht auf Zugang zu einem Verwaltungsgericht 
Die liechtensteinische Landesverfassung garantiert in verwaltungsrecht- 
lichen Streitigkeiten einen lückenlosen Zugang zu einer gerichtlichen In- 
stanz. Art. 43 LV gewährleistet das Recht der Beschwerdeführung “nöti- 
genfalls bis zur höchsten Stelle, soweit nicht eine gesetzliche Beschrän- 
kung des Rechtsmittelzuges entgegensteht”'. Eine entsprechende 
Garantie kennt auch das österreichische, nicht jedoch das schweizeri- 
sche Verfassungsrecht?. Der Gesetzesvorbehalt ist im Zusammenhang 
mit den Art. 97 und 104 LV zu lesen. Danach wird die Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz in verwaltungsrechtlichen Streitsachen nach dem Sy- 
stem der Generalklausel zuständig erklärt (Art. 97 LV)°. In besonderen, 
enumerierten Fällen amtiert dagegen der Staatsgerichtshof als oberster 
Verwaltungsgerichtshof*. Dieses System garantiert insgesamt, dass der 
einzelne den Anspruch auf einen lückenlosen Zugang zu gerichtlicher 
Kontrolle hat>. Im Zweifel ist “stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels 
anzunehmen”; ferner gewährleistet Art. 43 LV “grundsätzlich das Recht 
der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz. Ausnahmen sind aber 
stets einschränkend zu interpretieren ”®. Der Staatsgerichtshof hat in Art. 
43 LV ein Gebot effektiven Rechtsschutzes garantiert gesehen. Er hat 
beispielsweise ausgeführt, dass es dem in Art. 43 LV verankerten Be- 
schwerderecht widersprechen würde, “wenn eine von der Steuerbe- 
— StGH 1988/20, Urteil vom 27.4.1989, LES 1989, S. 125. Der Staatsgerichtshof hat diese 
Garantie in den letzten Jahren immer mehr effektuiert und sie zu einer grundlegenden 
Norm des liechtensteinischen Verwaltungsprozessrechts gemacht. Früher wurde Art. 43 
LV noch als gesetzlich beschränkbar angesehen, vgl. z.B. SEGH vom 27.3.1972, ELG 
1967-72, S. 270 (274); StGH 1995/5, Urteil vom 27.6.1996, LES 1997, S. 1 (9). Siche die 
ausführliche Darlegung der Rechtsprechung bei Höfling, S. 237 ff.; Hoch, Verfahrens- 
garantien, S. 107 f., 113 f. 
Vgl. VIGH vom 29.6.1995, B 2534/94, EUGRZ 1995, S. 615 (616 m.H.). Vgl. zur Ver- 
fassungslage in der Schweiz: Kley, Rechtsschutz, S. 68 ff., 73 ff., 93 ff., 98 ff. 
Vgl. Ritter, S. 86 ff.; Steger, S. 523; Waschkuhn, System, S. 198; Loebenstein, Gutachten, 
S. 10. 
Vgl. Art. 13 StGHG; Sprenger, S. 358 f.; Ritter, S. 84 f., 90; Steger, S. 523; Nell, S. 216; 
Ritter, Beamtenrecht, S. 256; Waschkuhn, System, S. 198 m.H. auf den Kommissionsbe- 
sicht zum StGHG; Loebenstein, Gutachten, S. 10. 
Vgl. Ritter, Beamtenrecht, S. 256; Batliner, Rechtsordnung, S. 155 f. 
OHG vom 16.2.1987, Hp 3/81—60, LES 1989, 5. 19; zitiert in SSGH 1995/11, Entschei- 
dung vom 22.6.1995, LES 1996, 5. 1 (6). 
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