Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
ein Anspruch auf materielle Behandlung der Aufsichtsbeschwerde
durch die Regierung besteht*'.
Art. 119 GemG ermöglicht ebenfalls die Aufsichtsbeschwerde gegen
Gemeinden, indem Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Ein-
schreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, jeder-
zeit bei der Regierung angezeigt werden können. Nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung, die dem echten Rechtsmittel der Verwaltungsbe-
schwerde vorangestellt ist, besteht kein Anspruch auf materielle Be-
handlung. Ferner können irgendwelche Tatsachen angezeigt werden; das
“Anfechtungsobjekt” ist gewissermassen frei. Hier hat der Gesetzgeber
tatsächlich die echte, formfreie Aufsichtsbeschwerde gegen Gemeinden
geschaffen. Diese Aufsichtsbeschwerde hat eine grosse Bedeutung für
Handlungen, die mit den ordentlichen Rechtsmitteln mangels Be-
schwerdeobjekts oder Legitimation nicht angefochten werden können.
4. “Echte” und formfreie Aufsichtsbeschwerde
Im allgemeinen Verwaltungsrecht der deutschsprachigen Länder ist un-
ter der Aufsichtsbeschwerde eine nicht formbedürftige Anzeige gegen
irgendwelche Akte, Handlungen und Nichthandlungen zu verstehen.
Diese Aufsichtsbeschwerde ist wie das Wiedererwägungsgesuch kein
Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf?. Die Aufsichtsbeschwerde
kann jederzeit ergriffen werden, doch die Behörde braucht darauf nicht
materiell einzutreten. Im Landesverwaltungspflegegesetz ist mit der
Aufsichtsbeschwerde des Art. 23 und Art. 136 LVG, wie dargelegt, eine
andere Art der Aufsichtsbeschwerde verwirklicht. Der Staatsgerichtshof
hat anerkannt, dass in der liechtensteinischen Verwaltungsrechts-
ordnung die formfreie Aufsichtsbeschwerde fehlt, womit “der Bedarf
nach einer formlosen, fristungebundenen Aufsichtsbeschwerde bzw.
Anzeige im Interesse einer wirkungsvollen Kontrolle der Verwaltungs-
“4 Vgl. StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147).
® In StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147), hat der Staatsgerichtshof
schon die Regelungen des alten Gemeindegesetzes in diesem Sinne interpretiert. Art. 119
GemG stützt nun diese Interpretation eindeutig. Zudem ist gemäss Art. 120 Abs. 4
GemG gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung, unbeschadet des Rechts auf Auf-
sichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. Dies stützt den Rechtsbehelf-Charakter
der Aufsichtsbeschwerde noch mehr.
3 Vgl. SCGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147).
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