Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 
ein Anspruch auf materielle Behandlung der Aufsichtsbeschwerde 
durch die Regierung besteht*'. 
Art. 119 GemG ermöglicht ebenfalls die Aufsichtsbeschwerde gegen 
Gemeinden, indem Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Ein- 
schreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, jeder- 
zeit bei der Regierung angezeigt werden können. Nach dem Wortlaut 
dieser Bestimmung, die dem echten Rechtsmittel der Verwaltungsbe- 
schwerde vorangestellt ist, besteht kein Anspruch auf materielle Be- 
handlung. Ferner können irgendwelche Tatsachen angezeigt werden; das 
“Anfechtungsobjekt” ist gewissermassen frei. Hier hat der Gesetzgeber 
tatsächlich die echte, formfreie Aufsichtsbeschwerde gegen Gemeinden 
geschaffen. Diese Aufsichtsbeschwerde hat eine grosse Bedeutung für 
Handlungen, die mit den ordentlichen Rechtsmitteln mangels Be- 
schwerdeobjekts oder Legitimation nicht angefochten werden können. 
4. “Echte” und formfreie Aufsichtsbeschwerde 
Im allgemeinen Verwaltungsrecht der deutschsprachigen Länder ist un- 
ter der Aufsichtsbeschwerde eine nicht formbedürftige Anzeige gegen 
irgendwelche Akte, Handlungen und Nichthandlungen zu verstehen. 
Diese Aufsichtsbeschwerde ist wie das Wiedererwägungsgesuch kein 
Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf?. Die Aufsichtsbeschwerde 
kann jederzeit ergriffen werden, doch die Behörde braucht darauf nicht 
materiell einzutreten. Im Landesverwaltungspflegegesetz ist mit der 
Aufsichtsbeschwerde des Art. 23 und Art. 136 LVG, wie dargelegt, eine 
andere Art der Aufsichtsbeschwerde verwirklicht. Der Staatsgerichtshof 
hat anerkannt, dass in der liechtensteinischen Verwaltungsrechts- 
ordnung die formfreie Aufsichtsbeschwerde fehlt, womit “der Bedarf 
nach einer formlosen, fristungebundenen Aufsichtsbeschwerde bzw. 
Anzeige im Interesse einer wirkungsvollen Kontrolle der Verwaltungs- 
“4 Vgl. StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147). 
® In StGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147), hat der Staatsgerichtshof 
schon die Regelungen des alten Gemeindegesetzes in diesem Sinne interpretiert. Art. 119 
GemG stützt nun diese Interpretation eindeutig. Zudem ist gemäss Art. 120 Abs. 4 
GemG gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung, unbeschadet des Rechts auf Auf- 
sichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben. Dies stützt den Rechtsbehelf-Charakter 
der Aufsichtsbeschwerde noch mehr. 
3 Vgl. SCGH 1996/5, Urteil vom 30.8.1996, LES 1997, S. 141 (147). 
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