Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 
2. Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG 
Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG gegen die 
Regierung, so ist sie der Verwaltungsbeschwerdeinstanz einzureichen. 
Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeinden? und Amtspersonen sind bei 
der Regierung einzulegen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des 
Staatsgerichtshofes in Disziplinarangelegenheiten für die Mitglieder 
der Regierung*. Nach den zutreffenden Äusserungen der Verwal- 
sungsbeschwerdeinstanz zu Art. 23 LVG kann folgendes festgehalten 
werden: 
“Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine 
förmliche Beschwerde nicht eingeräumt oder die Beschwerdefrist 
versäumt ist (Art. 23 Abs. 2 LVG). Sie ist, wenn sie sich gegen die 
Untätigkeit der Behörde oder einer Amtsperson richtet, an keine 
Frist gebunden (Art. 23 Abs. 5 LVG). Gegen Beamte und Angestellte 
der Regierungskanzlei und gegen Vollstreckungsorgane wegen Nicht- 
befolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich oblie- 
genden oder von der Regierung (Amtspersonen) aufgetragenen Amts- 
handlungen oder wegen ungebührlichen Benehmens sind Beschwer- 
den, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, 
mündlich oder schriftlich bei der Regierung anzubringen (Art. 23 
Abs. 4 LVG). Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind 
der betreffenden Behörde oder dem Beamten mit der Aufforderung 
mitzuteilen, binnen einer bestimmten Frist der Beschwerde abzuhel- 
fen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegengesetzten Hin- 
dernisse bekannt zu geben (Art. 23 Abs. 3 LVG).” 
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort, welche als 
Aufsichtsverfügung oder -entscheidung zu bezeichnen ist?. Es handelt 
3 Vgl. Art. 119 GemG. 
# Vgl. Art. 104 Abs. 1 LV und dazu Ritter, S. 70 f. 
5 VBI 1994/57, Entscheidung vom 17.7.1996, S. 4, Erw. II.a), nicht veröffentlicht. 
* Vgl. Art. 23 Abs, 6 LVG, welcher auf eine begründete Erledigung gemäss Art. 43 LV 
verweist, siehe VBI 1996/60, Entscheidung vom 5.2.1997, S. 9, Erw. IL.a), nicht veröf- 
fentlicht; VBI 1994/57, Entscheidung vom 17.7.1996, S. 4, Erw. ILa), nicht veröffent- 
licht. Dieser Anspruch ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur den Rechtsmitteln 
eigen. Die Aufsichtsbeschwerde “verwandelt” sich dann zu einem Rechtsmittel, wenn 
sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, vgl. Art. 23 Abs. 5 LVG. 
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